| 1820 - 718 страница
...ihres freien Willens, sondern nothwendige Erfolge ihres subjectiven Erkenntnißvermögens. „Wer aber frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." (A. k. R. I!. 2«. §. l6.) Die Wahrheit oder Falschheit, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Urtheile... | |
| 1843 - 866 страница
...zunächst zu thun haben. 6. Zurechnungsfähigkeit. Bekanntlich bestimmt das alte Strafrecht § 16 u. 18: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe Statt. Alles, was das Vermögen eines Menschen, mit Freiheit und Ueberlegung zu handeln, mehrt oder mindert,... | |
| 1844 - 774 страница
...überlegen. Zwar wird diese gesetzliche Bestimmung cinigermasseu dadurch verbessert. dass an einer andern Stelle desselben allgemeinen preussischen Landrechts...wird: „wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem fmdet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt," und überdies schreibt die preussische Criminal-Ordnung... | |
| Friedrich Wilhelm Böcker - 1857 - 476 страница
...kommende psychische und somatische Zustände ausreichen werde. •) Die betreffende Stelle heisst: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Später, namentlich beim ständischen Ausschuss, sind Anträge wegen Wiederaufnahme der Specialisirung... | |
| Ignaz Mair - 1862 - 756 страница
...Ausspruch und dessen Inhalt an. Der Grund sah ist einmal; „Wer vernünftig und selbstbewußt, also frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Stellt das Gesetz selbst statt des allgemeinen Grundsatzes die einzel»en Fälle möglicher Geistes... | |
| Adolph Lion - 1866 - 64 страница
...der § 169 der Criminal- Ordnung bei Beurtheilung der Tödtlichkeit der Verletzungen aufgehoben ist. Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also keine Strafe statt, und Alles, was das Vermögen eines Menschen, mit Freiheit und üeberlegung zu handeln,... | |
| 1852 - 1116 страница
...Ausspruch und dessen Inhalt, So bestimmt das preußische ALR Xhl. VI. Tit. 20. §. 16 ganz richtig: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet...Verbrechen, also auch keine Strafe statt" — und es hat nur durch andere und mehr ins Einzelne gehende Bestimmungen die Einfachheit dieses Satzes wieder... | |
| Karl Binding - 1877 - 668 страница
...durch eine freie Handlung Jemandem widerrechtlich Schaden zufügt , der begehet ein Verbrechen» und »Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt» ist wegen ihrer Unbestimmtheit unpraktikabel. Die Unzurechnungsfähigkeit als Mangel der Schuld oder... | |
| 1901 - 570 страница
...finden wir im § 16 II 20 eine für ihre Zeit vorzügliche Definition der Unzurechnungsfähigkeit: »Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt.« Aber einige Paragraphen weiter folgt dann eine ausdrückliche Bestimmung gegen die actio libera in... | |
| Siegfried Haddenbrock - 1992 - 372 страница
...generalisierend, aber negativ und nur auf das Willensmoment abhebend codifizierte das preußische Recht in § 16: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Es formulierte dazu in einer bemerkenswerten — voluntativen und cognitiven — Fassung einen generellen... | |
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