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Oesterreich,

4. Aug.

1863.

No. 1843. zu leisten für Pflicht hält, die möglichst günstigen Voraussetzungen hergestellt werden könnten. ¶ Eingedenk früherer Erfahrungen hat die Kais. Regierung nun aber den Zweifel nicht zu unterdrücken vermocht, ob in blossen schriftlichen Unterhandlungen zwischen den Cabineten oder auch in ministeriellen Conferenzen ein der Höhe und Bedeutung des angestrebten Zweckes vollkommen entsprechendes Mittel der Verständigung zu erkennen sei. Die Frage der Reorganisation des Deutschen Bundes berührt die Interessen der Souveräne Deutschlands so unmittelbar, es bestehen auf dem Gebiete dieser Frage so mannigfaltige und so vielfach auseinandergehende Anschauungen und Wünsche, deren Widerstreit nur von den höchsten Gesichtspunkten aus überwunden werden kann, dass es kaum möglich ist, von den Bemühungen blosser Unterhändler, die nicht das Recht eigener freier Entschliessung zu dem wichtigen Werke mitbringen, den Sieg über so grosse Schwierigkeiten zu erwarten. Im Geiste Sr. Majestät des Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, ist daher der Gedanke entstanden, dass die Deutschen Fürsten in Person, die Regierer der Staaten, deren Bund befestigt werden soll, die obersten Interessenten an der Sicherheit und Wohlfahrt Deutschlands, sich durch einen unmittelbaren Meinungsaustausch leichter und vollständiger, als durch Mittelspersonen, über eine heilsame Neugestaltung der Bundesverhältnisse einigen würden. Und so wie der Entschluss, die Deutschen Fürsten zu einer Versammlung zu solchem Zwecke einzuladen, aus unseres Kaiserlichen Gebieters eigener persönlicher Eingebung hervorgegangen ist, so haben Se. Majestät Sich auch persönlich an Allerhöchst Ihren hohen Bundesgewenden wollen, um Höchstdenselben um Seine Theilnahme an der beabsichtigten Vereinigung anzugehen. Von den vorstehenden Erläuterungen wollen Euer. . . . bei Vollziehung des obenerwähnten Auftrages den geeigneten Gebrauch machen, auch dem . . . . Herrn Minister den gegenwärtigen Erlass zur Verfügung stellen, damit er selben seinem Herrn, zugleich mit dem Allerhöchsten Handschreiben des Kaisers vor Angen bringen könne. ¶ Empfangen, etc. Rechberg.

nossen. . . .

No. 1844. Preussen, 3. Aug. 1863.

No. 1844.

PREUSSEN. Memoire, in welchem der König seine eigenen Aeusserungen gegen den Kaiser von Oesterreich bei der Unterredung zu Gastein am 3. August 1863 über das Oesterreichische Refoimproject aufgezeichnet hat, und welches am 4. desselben Monats nach Wien gesandt wurde.*) —

P. M.

Auf die mir von Sr. Majestät dem Kaiser gemachte Vorlage in Betreff einer Reform des Deutschen Bundes, fasse ich folgend meine mündlich gemachten

*) Citirt ist dieses Memoire in der unter No. 1757 abgedruckten Preussischen Depesche nach Wien vom 14. August 1863. Der bisher bekannt gewordene Text dieser Depesche ist übrigens bei Weitem nicht vollständig, derselbe enthält vielmehr eine Lücke, welche grösser ist als der veröffentlichte Theil, und an deren Stelle jetzt, auch in unserem Abdruck, nur der kurze Satz steht: „Ew. Exc. werden zu Ihrer eigenen Kenntniss aus dem vorliegenden Memoire . . . . . das Nöthige entnehmen."

Bemerkungen hier schriftlich zusammen, vorbehaltlich einer sofortigen Beleuch- No. 1844. tung des mir übergebenen Memoires.

1. Der Darstellung der Nothwendigkeit, zu einer Reform der Deutschen Bundesverhältnisse zu schreiten, trete ich vollständig bei.

2. Die Absicht, einen Fürsten-Congress dieserhalb zu berufen, und zwar schon zum 16. d. M. in Frankfurt a/M., halte ich in so kurz gestelltem Termin einmal, und andererseits an und für sich, für bedenklich:

a, weil die betreffenden Fürsten sich gar nicht auf diesen unendlich
weittragenden Schritt vorbereiten können, und wenn dies auch durch
einen weiter hinauszuschiebenden Termin noch einigermassen mög-
lich wäre, es

b, sehr gewagt ist, die Fürsten unter sich über einen Gegenstand be-
rathschlagen zu lassen, der eine sehr reifliche Erwägung nach allen
Seiten hin zur Nothwendigkeit macht, welche in einem so gestalteten
Collegium unmöglich erscheint, wie dies die Erfahrung öfter bewie-
sen hat, da die Arbeitsfähigkeit dazu mangelt.

Ich würde es daher durchaus vorziehen, dass zuerst die Minister der Staaten der 17 Bundestagsstimmen zu einer solchen vorläufigen Berathung zusammen berufen würden, die diese Frage geschäftsmässig vorbereiteten, welcher Arbeit dann durch die zu convocirenden Fürsten die Sanction ertheilt werden könnte.

3. Die Zusammenberufung von Delegirten aus den bereits bestehenden Ständeversammlungen erscheint bei der Composition der Kammern vieler Bundesstaaten bedenklich, indem die daraus hervorgehenden Vertreter, welche zu Hause beschliessende Stimmen haben, mit berathender im Parlament niemals zufrieden sein, sondern nothwendig von Hause aus dahin streben würden, zu anderen Attributionen zu gelangen, so dass von vorn herein die Uebereinstimmung fehlen würde.

Wenn dagegen für alle Bundes - Staaten ein gleiches, durchaus conservatives Wahlreglement aufgestellt würde, so hätte man die Aussicht, ein conservatives Parlament zu erhalten, welches sich die Kräftigung, aber nicht die Lähmung der Regierungen zur Aufgabe stellte, und welchem ausgedehntere als blos berathende Befugnisse verliehen werden könnten.

4. Die Stellung eines Executiv-Directoriums von 5 Stimmen wird grossen Schwierigkeiten wegen Bestellung der 3 Glieder ausser Preussen und Oesterreich begegnen, ohne das so nothwendige, schnelle, übereinstimmende Zusammen wirken sicher zu stellen. Die Zusammensetzung eines Directoriums wird wesentlich durch den Umfang der demselben zu gebenden Attributionen bedingt; je grösser die Machtvollkommenheit des Directoriums würde, desto schwieriger wird die Zustimmung der dabei unbetheiligten Staaten zu gewinnen sein.

Schliesslich muss ich noch gegen den unvorbereiteten und übereilten Fürsten-Congress zu bedenken geben, welchen Eindruck es machen würde, wenn derselbe un verrichteter Sache, vielleicht in grösserer Uneinigkeit auseinanderginge, als man zusammengekommen war. Eine solche Vereinigung ist seit dem Wiener Congress nicht da gewesen. Welches Aufsehen, welche

Preussen, 3. Aug. 1863.

Preussen,

No. 1844. Erwartungen muss dieser Apparat machen? Er muss daher auch ein sicheres 3. Aug. Resultat versprechen, und darum ist eine, den Erfolg sichernde, Vorbereitung unerlässlich.

1863.

Je höher durch eine so ausserordentliche Massregel die Erwartungen gespannt werden, um so leichter wird es der Revolution werden, das Ergebniss als ungenügend darzustellen und die betheiligten Monarchen hierfür persönlich verantwortlich zu machen.

Gastein, 3. August 1863.

No. 1845. Oesterreich,

1863.

No. 1845.

ÖSTERREICH. Promemoria, dem Könige von Preussen mit der erneuten Einladung zum Fürstentag am 7. August 1863 durch einen k. k. Flügeladjutanten nach Gastein überbracht.*)

Aus dem Umstande, dass Se. Majestät der König von Preussen die 7. Aug. Ansichten des Kaisers über die Unerlässlichkeit einer Reform der Deutschen Bundesverhältnisse als begründet anerkannt haben, schöpft der Kaiser die Hoffnung auf ein Einverständniss auch darüber, dass die Reformfrage eine ausserordentliche, aus dem Geleise der früheren unfruchtbar gebliebenen Versuche heraustretende Methode der Behandlung erheische. Des Königs Majestat erheben zwar gegen das vorgeschlagene Mittel einer persönlichen Besprechung der Deutschen Fürsten den Einwand, dass es an der nöthigen Vorbereitung für eine so weit tragende Berathung fehle, und dass es gewagt sei, die Fürsten auf die Gefahr hin, dass sie sich nicht vereinigen würden, über einen Gegenstand in Person berathschlagen zu lassen, der nach allen Seiten hin so reiflich erwogen werden müsse. Allein da die Deutsche Reformfrage seit Jahren nach allen Richtungen hin erwogen worden ist, da in den Kanzleien massenhaftes Material nutz- und fruchtlos aufgehäuft liegt, und da sich der Weg blosser ministerieller Conferenzen noch jedes Mal als unpraktisch erprobt hat, so wird man den Gedanken Sr. M. des Kaisers begreifen, dass es sich nicht darum handeln könne, das schon so oft gescheiterte Experiment weitaussehender Berathungen zu wiederholen, sondern dass den Deutschen Fürsten unmittelbare Gelegenheit zu einem endlichen durchgreifenden Entschlusse geboten werden sollte. Eine Garantie für den gewünschten Erfolg wird allerdings niemals im Voraus geboten werden können, aber jedenfalls dürften die Motive zur Einigung sich in einer Versammlung der Fürsten Deutschlands ungleich stärker geltend machen, als in einer abermaligen der Routine der Geschäftsmänner anheimgestellten Unterhandlung. Auf den Gegenvorschlag, zuerst eine MinisterConferenz und dann erst einen Fürsten-Congress einzuberufen, dürfte ferner zu. entgegnen sein, dass es des letzteren nicht mehr bedürfen würde, falls die erstere zum Ziele führte. Wenn der König in Bezug auf den Modus der Wahl des Vertretungskörpers am Bunde gegen die Wahl von Delegirten aus den be

*) Ebenfalls in No. 1757 citirt.

1863.

stehenden Ständeversammlungen Bedenken äussert, so soll nicht verkannt werden, No. 1845. Oesterreich, dass, wenn in den letzteren ein oppositioneller Geist vorherrscht, dieser Geist 7. Aug. auch in den Bundesverhältnissen grosse Schwierigkeiten wird hervorrufen können. Allein gegen solche Ausschreitungen werden directe Wahlen zu einem Bundesparlament noch viel weniger ein Schutzmittel darbieten, da dem Vorschlage des Königs, ein gleiches durchaus conservatives Wahlreglement für alle Staaten aufzustellen, der Einwand völliger Unausführbarkeit entgegenstehen dürfte. Dem Begriffe eines Föderativverhältnisses entspricht jedenfalls die Vertretung der Staatskörperschaften weit mehr als ein direct gewähltes Gesammt - Parlament, und zur Ausübung beschliessender Befugniss in Bundesangelegenheiten dürfte eine Institution der ersteren Art sich unbedingt besser eignen, als eine mit den grossen politischen Versammlungen in Wien und Berlin in keinem Zusammenhange stehende Repräsentativkörperschaft am Bunde. ¶ Was schliesslich die Bildung des Directoriums aus 5 Mitgliedern betrifft, so hat sich diese Combination Sr. M. dem Kaiser nicht blos aus inneren Zweckmässigkeitsgründen, sondern besonders auch aus dem Grunde empfohlen, weil Oesterreich und Preussen zur Zeit der Dresdener Conferenzen bereits über das Princip eines Vollziehungsrathes von 5 Stimmen unter sich einig waren. Die Schwierigkeit, dem Directorium den unbetheiligten Staaten gegenüber ausgedehnte Befugnisse zu verleihen, lässt sich nicht in Abrede stellen, doch dürfte diesem Einwande die Spitze dadurch abgebrochen werden können, dass grundsätzlich das Recht, zum Mitgliede des Directoriums gewählt zu werden, sämmtlichen Deutschen Fürsten durch eine passende Einrichtung gewahrt würde.

No. 1846.

ÖSTERREICH. Min. d. Ausw. an die k. k. Gesandtschaften bei den deutschen Höfen, welche an dem Fürstentage Theil genommen, betreffend die Oesterreichische Depesche nach Berlin vom 30. October 1863.*) — Wien, am 30. October 1863.

Bei der Besprechung in Nürnberg haben sich die dort versammelt gewesenen Minister dahin geeinigt, dass zuerst das Kais. Oesterreichische Cabinet die Erklärungen Preussens vom 22. September mittelst einer die drei Präjudizialbedingungen ablehnenden Depesche beantworten und diese Depesche den übrigen betheiligten Regierungen mittheilen solle, vorauf diese letzteren dem Kön. Preussischen Cabinete ihr Einverständniss mit derselben zu erkennen geben würden. ¶ Im Sinne dieser Verabredung richten wir an den Kais. Gesandten in Berlin den sammt einer motivirenden Denkschrift in Abschrift anliegenden Erlass. *) Das letztere Actenstück beschränkt sich auf die Erklärung, dass ein Eingehen auf jene drei Vorbedingungen mit dem Föderativ - Princip nicht im Einklange stehen würde, eine Unterhandlung auf Basis derselben sonach zu keinem Ergebnisse führen könnte, so wie auf den Ausdruck der Hoffnung, dass die Kön. Preussische Regierung nicht dabei beharren werde, ihren Eintritt in Unter

*) No. 1771,

No. 1846.

Oesterreich,

30. Oct.

1863.

30. Oct.

1863.

No. 1846. handlungen über die Reformacte von den aufgestellten präjudiziellen BeOesterreich, dingungen abhängig zu machen. Die Gründe des Kais. Oesterreichischen Cabinets für jene Erklärung sind in der beiliegenden Denkschrift näher entwickelt. Diese Form gewährt den Vortheil, dass alle diejenigen Regierungen, welche die Frankfurter Reformacte angenommen und sich verpflichtet haben, auf deren Durchführung hinzuwirken, eine Unterhandlung auf einer dem Geiste der Reformacte widerstreitenden Basis sonach nicht billigen können, sich den in der Depesche an den Grafen Karolyi enthaltenen Erklärungen auch in dem Falle werden anschliessen können, wenn sie etwa den einen oder den anderen der in der mehrerwähnten Denkschrift vom Kais. Cabinete geltend gemachten Gesichtspunkte nicht in ganz unbedingter Uebereinstimmung mit ihren eigenen Anschauungen fänden. Mit diesen einleitenden Bemerkungen wollen Euer ... die Anlagen dieses Erlasses zum Gegenstande einer Mittheilung an die .... Regierung machen, und den Herrn Minister . . . . ersuchen, das Kais. Cabinet gefälligst von der Rückäusserung in Kenntniss setzen zu wollen, welche die.... Regierung ihrerseits in Erwiderung auf die Eröffnung des Kön. Preussischen Cabinets vom 22. September nach Berlin zu richten sich veranlasst finden dürfte. ¶ Empfangen, etc.

...

No. 1847.

Rechberg.

No. 1847. Hanseat.

1865.

HANSESTÄDTE und FRANKREICH.

Traité de commerce et de navigation.

Les Sénats des Villes libres et Anséatiques de Lubeck, Brême et Hamfranzös. bourg d'une part, et Sa Majesté l'Empereur des Français d'autre part, animés d'un Vertrag, 4. März égal désir de resserrer les liens d'amitié et de contribuer au développement des relations commerciales et maritimes entre les Villes libres et Anséatiques et la France, ont résolu de conclure un traité à cet effet, et ont nommé pour Leurs Plénipotentiaires, savoir: Lesquels, après s'être communiqué leurs pleinspouvoirs respectifs, trouvés en bonne et dûe forme, sont convenus des articles suivants.

Article 1. Il y aura pleine et entière liberté de commerce et de navigation entre les habitants de la France et des trois Villes de Lubeck, Brême et Hambourg. Ils auront réciproquement le droit de posséder des biens-fonds dans toutes les parties des États des Hautes Parties contractantes, d'y occuper des maisons et des magasins et de disposer de leur propriété personnelle d'une nature ou dénomination quelconque, en quelque manière que ce soit. Ils ne seront pas soumis, à raison de leur commerce ou de leur industrie, dans les ports, villes ou lieux quelconques des dits États, soit qu'ils s'y établissent, soit qu'ils y résident temporairement à des droits, obligations, taxes, impôts ou patentes, sous quelque dénomination que ce soit, autres ni plus élevés que ceux qui seraient perçus sur les nationaux; et les priviléges, immunités et autres faveurs quelconques dont jouiraient en matière de commerce ou d'industrie les sujets et citoyens de l'une

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