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Majestät und in Ermangelung der Nachkommenschaft von Ihrer Majestät, verbleiben und zufallen solle der durchlauchtigsten Prinzessin Sophia, Kurfürstin und verwittweten Herzogin von Hannover und Ihren leiblichen Erben, wenn sie Protestanten sind, für welche die Krone von England bestimmt ist durch eine Acte des Parlaments von England, aus dem zwölften Jahre der Regierung seiner seligen Majestät, des Königs Wilhelms III., betitelt „eine Acte für die fernere Feststellung der Krone und für die bessere Sicherung der Rechte und Freiheiten der Unterthanen“: und dass alle Papisten und Personen, die sich mit Papisten vermählen würden, von der Thronfolge ausgeschlossen sein und für immer unfähig sein sollen, zu erben, zu besitzen oder zu erwerben die Reichskrone von Grossbritanien und den dazu gehörenden Besitzungen, oder einem Theile derselben. Und in einem jeden solchen Falle soll die Krone und die Regierung von Zeit zu Zeit auf eine solche Person übergehen und von einer solchen erworben werden, die Protestant ist, als wenn sie dieselben ererbt und erworben hätte in dem Falle, dass solche Papisten oder Personen, die mit einem Papisten verheirathet waren, eines natürlichen Todes verstorben wären, in Uebereinstimmung mit der gesetzlichen Anordnung für den Uebergang der Krone von England, festgesetzt durch eine andere Acte des Parlaments von England aus dem ersten Jahre der Regierung Ihrer seeligen Majestäten des Königs Wilhelm und der Königin Maria, betitelt „eine Acte erklärend die Rechte und Freiheiten der Unterthanen und der Feststellung der Erbfolge für die Krone."

Artikel III.

Dass das vereinigte Königreich von Grossbritanien durch ein und dasselbe Parlament vertreten werden soll, welches zu nennen ist, das Parlament von Grossbritanien“.

Artikel IV.

Dass alle Unterthanen des vereinigten Königreichs von Grossbritanien von und nach der Union volle Freiheit und Verkehr des Handels und der Schifffahrt haben sollen, von und nach einem jeden Hafen oder Handelsplatze innerhalb des genannten vereinigten Königreichs von Grossbritanien und der dazu gehörigen Besitzungen und Anpflanzungen, und dass daselbst eine gemeinschaftliche Theilnahme sei an allen anderen Rechten, Privilegien und Vortheilen, welche den Unterthanen von einem der beiden Königreiche zustehen mögen, mit alleiniger Ausnahme der Fälle, für welche es ausdrücklich in den folgenden Artikeln auf andere Weise bestimmt ist.

Artikel V.

Dass alle Schiffe oder Gefässe, die den Schottischen Unterthanen Ihrer Majestät gehören zur Zeit der Ratificirung des Unionsvertrags für die zwei Königreiche in dem Parlamente von Schottland, wenn sie auch im Auslande erbaut sind, für Schiffe von Grossbritanischem Bau geachtet werden und als solche gelten sollen, wenn der Schiffseigner, oder falls mehre Eigner zu einem Schiffe sind, einer oder mehre dieser Eigner, innerhalb zwölf Monate nach dem ersten Tage des nächsten Maimonats eidlich versichert, dass zu der Zeit der Ratificirung des Unionsvertrags in dem Parlamente von Schottland dasselbe Schiff im Ganzen oder zum Theile ihm, oder ihnen oder einigen anderen Unterthanen von Schottland zugehörte, welche noch besonders zu nennen sind sammt der Ortschaft ihrer gegenseitigen Wohnungen, und dass dasselbe Schiff zur Zeit der genannten Aussage vollständig ihm oder ihnen gehört; und dass kein Auswärtiger mittelbar oder unmittelbar einen Antheil oder ein Interesse an demselben besitzt, und welche eidliche Aussage vor dem Chef-Be

in the Port, next to the Abode of the said Owner or Owners; and the said Officer or Officers shall be impowered to administer the said Oath, and the Oath being so administred shall be attested by the Officer or Officers, who administred the same, and being registred by the said Officer or Officers shall be delivered to the Master of the Ship for Security of her Navigation, and a Duplicate thereof shall be transmitted by the said Officer or Officers to the Chief Officer or Officers of the Customs in the Port of Edinburgh, to be there entred in a Register, and from thence te be sent to the Port of London, to be there entred in the General Register of all trading Ships belonging to Great Britain.

Article VI.

That all Parts of the United Kingdom for ever from and after the Union shall have the same Allowances Encouragements and Drawbacks, and be under the same Prohibitions Restrictions and Regulations of Trade and liable to the same Customs and Duties on Import and Export. And that the Allowances, Encouragements and Drawbacks, Prohibitions Restrictions and Regulations of Trade, and the Customs and Duties on Import and Export, settled in England when the Union commences, shall from and after the Union take place throughout the whole United Kingdom, excepting and reserving the Duties upon Export and Import of such particular Commodities, from which any Persons the Subjects of either Kingdom are specially liberated and exempted by their Private Rights, which after the Union are to remain safe and entire to them in all Respects as before the same. And that from and after the Union no Scots Catle carried into England shall be liable to any other Duties either on the Public or Private Accompts, than those Duties to which the Cattle of England are or shall be liable within the said Kingdom. And seeing by the Laws of England, there are Rewards granted upon the Exportation of certain Kinds of Grain, wherein Oats grinded or ungrinded are not expressed, that from and after the Union, when Oats shall be sold at Fifteen Shillings Sterling per Quarter or under, there shall be paid Two Shillings and Six Pence Sterling for every Quarter of the Oatmeal exported in the Terms of the Law whereby and so long, as Rewards are granted for Exportation of other Grains; and that the Beer of Scotland have the same Rewards as Barley. And in respect the Importations of Victual into Scotland from any Place beyond Sea, would prove a Discouragement to Tillage therefore, that the Prohibition as now in force by the Law of Scotland against Importation of Victuals from Ireland or any other Place beyond Sea into Scotland, do after the Union remain in the same force as now, it is until more proper and effectual Ways be provided by the Parliament of GreatBritain for discouraging the Importation of the said Victuals from beyond Sea. Article VII.

That all Parts of the United Kingdom be for ever from and after the Union liable to the same Excises upon all exciseable Liquors, excepting only

amten oder den Beamten der Zölle in demjenigen Hafen abgelegt werden soll, der zunächst dem Wohnorte des genannten einen oder mehrer Schiffseigner ist: und die genannten Beamten sollen ermächtigt sein den bezeichneten Eid abzunehmen, und der so abgelegte Eid soll von den Beaniten, die ihn abgenommen haben, bescheinigt werden; und nachdem derselbe Eid von den genannten Beamten registrirt ist, soll er dem Schiffspatron für die Sicherheit seiner Schifffahrt ausgeliefert werden, und ein Duplicat desselben soll von den genannten Beamten an den Chef-Beamten der Zölle im Hafen von Edinburgh übersandt werden, um daselbst in ein Register eingetragen und von dort nach dem Hafen von London geschickt, und auch dort in das General-Register aller Handelsschiffe eingetragen zu werden, die zu Gross-Britanien gehören.

Artikel VI.

Dass alle Theile des vereinigten Königreichs für immer von und nach der Union dieselben Vergünstigungen, Unterstützungen und Rückzölle haben sollen, und eben so unter denselben Behinderungen, Beschränkungen und Anordnungen des Handels stehen und zu denselben Zöllen und Abgaben für Einfuhr und Ausfuhr verpflichtet sein. Und dass die Vergünstigungen, Unterstützungen und Rückzölle, sowie die Behinderungen, Beschränkungen und Anordnungen des Handels, und die Zölle und Abgaben für die Einfuhr und Ausfuhr, welche in England festgesetzt waren, als die Union ihren Anfang nahm, von und nach der Union durch das ganze vereinigte Königreich gelten sollen, mit Ausnahme und Vorbehalt der Abgaben für die Ausfuhr und Einführ, von welchen einige Personen, die Unterthanen eines der beiden Königreiche sind, ausdrücklich befreit und durch ihre Privat-Berechtigungen ausgenommen sind, welche denselben nach der Union eben so sicher und vollständig in allen Beziehungen verbleiben müssen, wie vor derselben. Und dass von und nach der Union das Schottische Vieh, welches in England eingeführt wird, nicht zu irgend einer anderen Abgabe, weder für Staats- noch für Prival-Rechnung verpflichtet sein soll, als zu den Abgaben, zu welchen das Vieh von England innerhalb des genannten Königreichs verpflichtet ist oder werden. soll. Und indem man aus den Gesetzen von England ersieht, dass dort einige Prämien für die Ausfuhr gewisser Getreide-Arten gewährt werden, unter welchen gemahlener oder ungemahlener Hafer nicht aufgeführt sind, so soll von und nach der Union, wenn Hafer mit 15 Shilling Sterling für den Quarter oder darunter bezahlt werden, dann 2 Shilling und 6 Pence Sterling für jeden Quarter von ausgeführtem Hafermehl gezahlt werden, in den dort durch das Gesetz bestimmten Gränzen und so lange, als Prämien für die Ausfuhr von anderen Getreidearten gewährt werden; und dass das Bier von Schottland dieselbe Begünstigung erhalten soll als die Gerste. Und in Bezug auf die Einfuhr von Lebensmitteln in Schottland aus einem überseeischen Platze, würde es eine Entmuthigung für den Ackerbau hier veranlassen, und deshalb soll die Verhinderung welche jetzt Kraft eines Gesetzes von Schottland gegen die Einfuhr von Lebensmitteln aus Irland oder einem anderen überseeischen Platze nach Schottland besteht, auch nach der Vereinigung in derselben Kraft wie jetzt bestehen bleiben, bis mehr geeignetere und wirkungsvollere Wege von dem Parlamente von Grossbritanien aufgefunden sind, um die Einfuhr der genannten Lebensmittel aus einem überseeischen Lande zu entmuthigen.

Artikel VII.

Dass alle Theile des vereinigten Königthums für immer von und nach der Union zu derselben Accise auf alle steuerpflichtige geistige Getränke verpflichtet sein sollen, mit alleiniger Ausnahme, dass 34 Gallons Englischen

that the Thirty four Gallons English Barrel of Beer or Ale amounting to Twelve Gallons Scots present Measure sold in Scotland by the Brewer at Nine Shillings Six Pence Sterling excluding all Duties, and retailed including Duties, and the Retailers Profit at Two Pence the Scots Pint or Eight Part of the Scots Gallon, be not after the Union liable on accompt of the present Excise upon exciseable Liquors in England to any higher Imposition, than Two Shillings Sterling upon the aforesaid Thirty four Gallons English Barrel being Twelve Gallons the present Scots Measure, and that the Excise settled in England on all other Liquors, when the Union commences, take place throughout the whole United Kingdom.

Article VIII.

That from and after the Union all Foreign Salt, which shall be imported into Scotland, shall be charged at the Importation there with the same Duties, as the like Salt is now charged with being imported into England, and to be levied and secured in the same Manner, but in regard the Duties of great Quantities of Foreign Salt imported may be very heavy upon the Merchants Importers, that therefore all Foreign Salt imported into Scotland shall be cellar'd and locked up under the Custody of the Merchants Importers and the Officers employed for levying the Duties upon Salt, and that the Merchant may have what Quantily thereof his Occasion may require not under a Wey or Forty Bushels at a Time, giving Security for the Duty of what Quantily he receives payable in Six Months. But Scotland shall for the Space of Seven Years from the said Union be exempted from paying in Scotland for Salt made there the Duty or Excise now payable for Salt made in England, but from the Expiration of the said Seven Years shall be subject and liable to the same Duties for Salt made in Scotland, as shall be then payable for Salt made in England, to be levied and secured in the same Manner and with proportionable Drawbacks and Allowances as in England, with this Exception, that Scotland shall after the said Seven Years remain exempted from the Duty of Two Shillings Four Pence a Bushel on Home Salt, imposed by an Act made in England in the Ninth and Tenth of King William the Third of England, and if the Parliament of Great Britain shall at or before the expiring of the said Seven Years substitute any other Fund in Place of the said Two Shillings Four Pence of Excise on the Bushel of Home Salt, Scotland shall after the said Seven Years bear a Proportion of the said Fund and have a Equivalent in the Terms of this Treaty: and that during the said Seven Years there shall be paid in England for all Salt made in Scotland and imported from thence into England the same Duties upon the Importation, as shall be payable for Salt made in England, to be levied and secured in the same Manner, as the Duties on Foreign Salt are to be levied and secured in England. And that after the said Seven Years, as long as the said Duty of Two Shillings Four Pence a Bushel upon Salt continued in England, the said Two Shillings and Four Pence a Bushel shall be payable for all Salt made in Scotland and imported into England to be levied and secured in the same Manner, and that

Fasses von Bier oder Ale, die 12 Gallons gegenwärtigen Schottischen Maasses ausmachen, und in Schottland von dem Brauer zu 9 Shilling 6 Pence Sterling verkauft werden sollen, mit Ausschluss aller Abgaben, und im Detail wieder verkauft werden sollen mit Einschluss der Abgaben, wobei der Nutzen der Verkäufer im Detail zu 2 Pence für den Schottischen Pint oder den achten Theil des Schottischen Gallons besteht, nach der Union für Rechnung der gegenwärtigen Accise auf steuerpflichtige geistige Getränke zu keiner höheren Auflage verpflichtet sein sollen, als 2 Shilling Sterling auf die vorhergenannten 34 Gallons Englischen Fasses, die 12 Gallons des gegenwärtigen Schottischen Maasses sind; und dass die in England auf alle andere geistige Getränke auferlegte Accise, wenn die Union ihren Anfang nimmt, durch das ganze vereinigte Königreich Anwendung finden soll.

Artikel VIII.

Dass von und nach der Union alles ausländische Salz, welches in Schottland eingeführt werden soll, bei der Einfuhr mit denselben Abgaben belegt werden soll, als das gleiche Salz nun belastet ist, wenn es in England eingeführt wird, und dass es auf gleiche Weise erhoben und gesichert werde: aber in Bezug auf die Abgaben von grossen Quantitäten des eingeführten ausländischen Salzes, damit es nicht zu schwer für die einführenden Kaufleute falle, soll deswegen alles in Schottland eingeführte ausländische Salz aufgespeichert und verschlossen werden, unter der Ueberwachung der einführenden Kaufleute und derjenigen Beamten, die zur Erhebung bei den Abgaben von Salz angestellt sind, und soll der Kaufmann davon eine so grosse Quantität erhalten, als er für seinen Gebrauch verlangt, jedoch nicht unter einem Wispel oder 40 Bushel, indem er Sicherheit für die Abgabe von der Quantität, die er erhält, in 6 Monaten zahlbar stellt. Aber Schottland soll für den Zeitraum von 7 Jahren von dem Anfange der Union ab von der Zahlung einer Salzabgabe oder Aceise, die gegenwärtig auf Salz in England gelegt ist, ausgenommen sein, jedoch nach dem Ablauf der genannten 7 Jahre denselben für Schottland auf Salz aufzulegenden Abgaben unterworfen und zahlungspflichtig sein, als diese dann für Salz in England zu zahlen sein werden, und diese sollen dann in derselben Weise erhoben und gesichert werden und mit den verhältnissmässigen Begünstigungen und Rückzöllen wie in England, doch mit der Ausnahme, dass Schottland auch nach den 7 Jahren befreit bleiben soll von der Abgabe von 2 Shilling 4 Pence für einen Bushel einheimisches Salz, die durch eine Acte in England in dem 9. und 10. Regierungsjahre des Königs Wilhelm III. von England festgesetzt ist, und wenn das Parlament von Grossbritanien zur Zeit des Ablaufs der genannten 7 Jahre oder noch vor demselben einen andern Fond in Stelle der genannten 2 Shilling 4 Pence Accise auf den Bushel einheimischen Salzes setzen sollte, so soll Schottland nach den genannten 7 Jahren einen verhältnissmässigen Theil an dem genannten Fond tragen und ein Aequivalent in den Gränzen dieses Vertrags erhalten. Und während der genannten 7 Jahre sollen dort in England für alles Salz, das in Schottland gemacht und von hier nach England eingeführt wird, dieselben Abgaben von der Einfuhr erlegt werden, als für das in England gemachte Salz zu zahlen sind, und auf dieselbe Weise erhoben und gesichert werden, als die Abgaben von dem ausländischen Salz in England erhoben und gesichert werden. Und nach den genannten 7 Jahren, so lange als die erwähnte Abgabe von 2 Shilling 4 Pence für einen Bushel Salz in England fortdauert, sollen die genannten 2 Shilling 4 Pence für alles Salz erlegt werden, das in Schottland gemacht und in England eingeführt wird, und auf dieselbe Weise erhoben und gesichert

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