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schreiber) an den Schreiber des Geheimen Raths von Schottland einzusenden. Und in gleicher Weise sollen die einzelnen Grundbesitzer (Freeholders) in den betreffenden Grafschaften und Verwaltungsbezirken aufgefordert werden, an den Hauptörtern ihrer einzelnen Grafschaften und Versammlungsbezirke zusammen zu kommen, um ihre Commissarien zu wählen, in Uebereinstimmung mit dem vorher niedergelegten Befehlsschreiben, und die Schreiber der besagten Wahl-Versammlungen sind zu beauftragen, unmittelbar nach den genannten Wahlen die Namen der gewählten Personen an die Schreiber des Geheimen Raths einzusenden. Und gleichzeitig ist die Stadt Edinburgh aufzufordern, ihren Commissarius zu wählen, sowie die anderen königlichen Flecken, um durch eine jede derselben ihren Commissarius wählen zu lassen, und darauf die betreffenden Commissarien nach solchen Flecken in ihren betreffenden Districten und zu der Zeit zu senden, wie Ihre Majestät und deren Nachfolger in solchen Proclamationen bestimmen werden: indem sie den Gemeinde-Schreiber der betreffenden Flecken beauftragen, in welchen eine solche Wahl bestimmt sein wird, den besagten Wahlversammlungen beizuwohnen und unmittelbar nach der Wahl den Namen der also erwähnten Person (bescheinigt mit seiner Unterschrift) an den Schreiber des Geheimen Rathes zu dem Behufe einzusenden, dass die Namen der 16 Peers, der 30 Commissarien für die Grafschaften und der 15 Commissarien für die Flecken, die an den Geheimen Rath in der angegebenen Weise eingesandt sind, eben so an diejenige obere Behörde eingesandt werden, von welcher das Ausschreiben unter dem grossen Siegel des vereinigten Königreichs ausgegangen ist, in Uebereinstimmung mit dem genannten Artikel XXII. Und da nach demselben Artikel XXII. beschlossen ist, dass wenn Ihre Majestät an oder vor dem ersten Tage des nächsten Maimonats erklären sollte, dass es für geeignet gehalten wird, die Lords und Gemeinen des gegenwärtigen Parlaments von England von dem Tage ab, als die Mitglieder der betreffenden Häuser des Ersten Parlaments von Grossbritanien für und von Seiten Englands anzunehmen, so sollen sie in Uebereinstimmung damit die Mitglieder der genannten Häuser für und von Seiten Englands sein. Für diesen selben Fall bestimmt Ihre Majestät mit obengenannter Genehmigung und Zustimmung und ordnet an, dass die 16 Peers und 45 Commissarien für die Grafschaften und Flecken, welche jetzt von den Peers, Baronen und Flecken für diese gegenwärtige Parlamentssession in gewöhnlicher Weise gewählt, die Mitglieder der betreffenden Häuser des besagten Ersten Parlamentes von Grossbritanien für und von Seiten Schottlands sein sollen, durch welche Ernennung und Wahl, bescheinigt durch ein Schreiben mit der Unterschrift des Ober-Staatsschreibers, die so ernannte und erwählte Person das Recht erlangen soll, Sitz und Stimme zu haben in dem Hause der Lords und in dem Hause der Gemeinen des genannten Ersten Parlaments von Grossbritanien.

Da nach der in Schottland durchgegangenen Acte für die Feststellung des Wahlmodus die 16 Peers und 45 Mitglieder für die Vertretung Schottlands in dem Parlamente von Grossbritanien erscheinen können, so ist es deswegen ferner durch eine Acte festgestellt und mit der vorgenannten Auctorität erklärt, dass die zuletzt erwähnte Schottische Acte über die Feststellung des Wahlmodus für die 16 Peers und 45 Mitglieder bei der Vertretung Schottlands im Parlamente von Grossbritanien hiedurch für so vollgültig erklärt wird, als wenn dieselbe ein Bestandtheil der genannten Artikel der Union wäre und in dieselben wörtlich aufgenommen wäre, und demgemäss durch diese Parlamentsacte genehmigt und bestätigt wird, wie es durch die genannte Acte des Parlamentes von Schottland geschehen ist.

Als Schluss- und Ergänzungsacte für die vollständige Union Englands mit Schottland ist noch aus derselben ersten Parlaments-Session des vereinigten Parlaments nachstehende aufzunehmen.

XII. An Act for rendring the Union of the Two Kingdoms more intire and complete*). A. 1707.

Whereas by Her Majesties great Wisdom and Goodness the Union of the Two Kingdoms hath been happily effected and the whole Island is thereby subject to One Sovereignty and represented by One Parliament, to the End therefore that the said Union may be rendred more complete and intire, be it enacted by the Queens Most Excellent Majesty by and with the Advice and Consent of the Lords Spiritual and Temporal and Commons in the present Parliament assembled and by the Authority of the same: That from and after the First Day of May in the Year of our Lord One Thousand seven hundred and eight the Queen's Majesty Her Heirs and Successors shall have but One Privy Council in or for the Kingdom of Great Britain, to be sworn to Her Majesty Her Heires and Successors as Sovereigns of Great Britain, and such Privy Council shall have the same Powers and Authorities, as the Privy Council of England lawfully had used and exercised at the Time of Union and none other.

And to the end the Publik Peace may be in like manner preserved throughout the whole Kingdom, be it further enacted by the Authority aforesaid, That in every Shire and Stewartry within that Part of Great Britain called Scotland, and also in such Cities Boroughs Liberties and Precincts within Scotland, as Her Majesty Her Heirs or Successors shall think fit, there shall be appointed by Her Majesty Her Heirs or Successors under the Great Seal of Great Britain a sufficient Number of good and lawful Men, to be Justices of the Peace within their respective Shires Stewartries Cities Boroughs Liberties or Precincts, which Persons so appointed over and above, the several Powers and Authorities rested in Justices of the Peace by the Laws of Scotland, shall be further authorized to do use and exercise over all Persons within their several Bounds, whatever doth appertain to the Office and Trust of a Justice of Peace by virtue of the Laws and Acts of Parliament made in England before the Union, in relation to or for the Preservation of the publik Peace: Provided nevertheless, that in the Sessions of Peace the Methods of Tryal and Judgments shall be according to the Laws and Customs of Scotland. Provided that nothing in this Act contained shall be construed to alter or infringe any Rights Liberties or Privileges, heretofore granted to the City of Edinburgh, or to any other Royal Borough of being Justices of Peace within their respective Bounds.

And whereas by an Act made in Scotland in the Third Session of the Second Parliament of the late King Charles the Second, intituled „An Act concerning the Regulation of the Judicaturies", several good and wholsom

*) Abgedruckt als Chapter XL. St. 6 Anna in den Statutes of the R. vol. VIII. pg. 136-37. Früher war sie als Chapter VI. St. 6 Anna benanni, da in den älteren Ausgaben die 34 ersten Chapt. dieser Session noch in das te Regierungsjahr der Königin Anna übertragen wurden, und erst mit dem Chapter XXXV. das 6te Regj. dieser Königin begann. Eine Französische Uebersetzung dieser Acte liefert Dufau a. a. O. I. pg. 412–14.

XII. Acte für die noch innigere und vollständigere Verknüpfung der Union der beiden Königreiche.

Aus d. J. 1707.

Da durch die grosse Weisheit und Gnade Ihrer Majestät die Vereinigung dieser beiden Königreiche glücklich zu Stande gebracht, und die ganze Insel dadurch einer Souverainität unterworfen und durch ein einziges Parlament vertreten ist, so ist zu dem Endzwecke, dass die besagte Union noch vollständiger und inniger gemacht wird, durch der Königin durchlauchtigste Majestät und mit Genehmigung der in diesem Parlamente versammelten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen und mit der Auctorität derselben festgesetzt, dass von und nach dem ersten Tage des Maimonats im Jahre unsres Herrn 1708 der Königin Majestät, Ihre Erben und Nachfolger, nur einen einzigen Geheimen Rath in und für das Königreich Grossbritanien halten werden, welcher Ihrer Majestät und Deren Erben und Nachfolgern, als Souverainen von Grossbritanien, geschworen haben wird: und dieser Geheime Rath soll dieselbe Gewalt und Auctorität besitzen, wie der bisherige Geheime Rath von England zur Zeit der Union gehabt und ausgeübt hat, und keine andere.

Und damit der öffentliche Friede in gleicher Weise durch das ganze Königreich aufrecht erhalten werde, so ist ferner durch die vorgenannte Auetorität festgesetzt, dass in jeder Grafschaft und in jedem Verwaltungs. Bezirk in diesem Theile von Grossbritanien, der Schottland genannt wird, und demgemäss in diesen Städten, Flecken, Freibezirken und Gerichtsbezirken in Schottland, wie es Ihrer Majestät, Ihren Erben oder Nachfolgern geeignet dünken wird, in diesem Lande von Ihrer Majestät, Ihren Erben oder Nachfolgern unter dem grossen Siegel von Grossbritanien eine ausreichende Zahl rechtschaffener und gesetzlicher Männer als Friedensrichter bestimmt werde, in ihren betreffenden Grafschaften, Verwaltungsbezirken, Städten, Flecken, Freibezirken oder Gerichtsbezirken, welche in solcher Weise ernannte Personen, ausser dass sie die verschiedenen den Friedensrichtern durch die Gesetze von Schottland eingeräumten Gewalten und Auctoritäten besitzen, ferner noch ermächtigt sein sollen, über alle Personen in ihren einzelnen Bezirken diejenigen Rechte zu gebrauchen und auszuüben, welche zu dem Amte und der Verpflichtung eines Friedensrichters nach den in England vor der Union gemachten Gesetzen und Parlamentsacten gehören, in Beziehung auf oder für die Erhaltung des öffentlichen Friedens. Nichtsdestoweniger ist festgesetzt, dass in den Gerichtssitzungen der Friedensrichter das Verfahren bei der Untersuchung und der Fällung der Urtheile in Uebereinstimmung mit den Gesetzen und dem Gewohnheitsrechte von Schottland bleiben soll.

Es ist auch festgesetzt, dass keine der in dieser Acte enthaltenen Bestimmungen dazu gebraucht werden soll, zu verändern oder zu beeinträchtigen irgend welche Rechte, Freiheiten und Privilegien, die hier früher der Stadt Edinburgh oder irgend einem anderen Königlichen Flecken gewährt sind, das Amt der Friedensrichter in ihren betreffenden Gränzen selbst zu führen.

Und da durch eine Acte, welche in Schottland in der dritten Versammlung des zweiten Parlamentes des verstorbenen Königs Carl II. unter dem Titel gemacht ist,,,Acte betreffend die Regelung der Gerichtsbezirke", einige Schubert, Verfassungsurkunden.

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Provisions were made, concerning the Justice Court and amongst others it was thereby enacted, that once a Year Circuit Courts should be kept at the Time and Places in the said Act mentioned now,,for the better and speedier Administration of Justice and further Preservation of the public Peace in that Part of the Kingdom of Great Britain called Scotland": be it also enacted by the Authority aforesaid, That for the future Twice in the Year, that is to say in the Months of April or May and in the Month of October Circuit Courts shall be kept in the several Places in the said Act mentioned, and in Manner and Form as in the said Act contained.

And for the more uniform and express Method of electing and returning Members of Parliament be it likewise further enacted by the Authority aforesaid, That when any Parliament shall at any Time hereafter be summoned or called, the Forty five Representatives of Scotland in the House of Commons of the Parliament of Great Britain shall be elected and chosen by the Authority of the Queens Writts under the Great Seal of Great Britain, directed to the several Sheriffs and Stewarts (of the respective Shires and Stewartries); and the said several Sheriffs and Stewarts shall on Receipt of such Writts fortwith give Notice of the Time of Election for the Knights or Commissioners for their respective Shires or Stewartries: and at such Time of Election the several Freeholders in the respective Shires and Stewartries shall meet and convene at the Head Burghs of their several Shires and Stewartries, and proceed to the Election of their respective Commissioners or Knights for the Shire or Stewartry, and the Clerks of the said Meetings immediately after the said Elections are over shall respectively return the Names of the Persons elected to the Sheriff or Stewart of the Shire or Stewartry, who shall annex it to his Writ and return it with the same into the Court out, of which the Writ issued. And as to the Manner of Election of the Fifteen Representatives of the Royal Boroughs, the Sheriffs of the Shire of Edinburgh shall on the Receipt of the Writ, directed to him, fortwith direct his Precept to the Lord Provost of Edinburgh, to cause a Burgess to be elected for that City: and on Receipt of such Precept the City of Edinburgh shall elect their Member, and their Common Clerk shall certify his Name to the Sheriff of Edinburgh, who shall annex it to his Writt, and return it with the same into the Court, from whence the Writ issued. And as to the other Royal Burghs, divided into Fourteen Classes or Districts, the Sheriffs or Stewarts of the several Shires and Stewartries shall on the Receipt of their several Writts forthwith direct their several Precepts to every Royal Borough within their respective Shires or Stewartries, reciting therein the Contents of the Writ and the Date thereof, and commanding them forthwith to elect each of them a Commissioner, as they used formerly to elect Commissioners to the Parliament of Scotland; and

gute und heilsame Bestimmungen getroffen sind, so war dabei unter anderen in Betreff des obersten Gerichtshofes festgesetzt, dass einmal im Jahre herumreisende Gerichte zu der Zeit und an den Orten gehalten werden sollen, welche in der erwähnten Acte für die bessere und schnellere Verwaltung der Rechtspflege und für die fernere Erhaltung des öffentlichen Friedens in diesem Theile des Königreiches von Grossbritanien (genannt Schottland) bestimmt sind. Eben so ist es nun durch die vorgenannte Auctorität festgesetzt, dass für die Zukunft zweimal im Jahre, nämlich in den Monaten April oder Mai und in dem Monat October herumreisende Gerichte gehalten werden sollen, an den einzelnen Orten und in der Art und Form, wie dies in der genannten Acte weiter enthalten ist.

Und für den mehr übereinstimmenden und genauen Modus in der Wahl und Einsendung der Mitglieder des Parlamentes ist auf gleiche Weise durch die oben genannte Auctorität ferner festgesetzt, dass wenn in Zukunft ein Parlament zu einer Zeit einberufen werden soll, so sollen die 45 Repräsentanten von Schottland in dem Hause der Gemeinen des Parlamentes von Grossbritanien gewählt und ernannt werden, auf die Auctorität von königlichen Ausschreiben unter dem grossen Siegel von Grossbritanien, gerichtet an die einzelnen Sheriffs und Grafschaftsverwalter (der betreffenden Grafschaften und Verwaltungsbezirke); und die besagten einzelnen Sheriffs und Grafschaftsverwalter sollen bei dem Empfange solcher Ausschreiben ohne Aufschub von der Zeit der Wahl den Rittern (Knights) oder Commissarien für ihre betreffenden Grafschaften oder Verwaltungs- Bezirke Kenntniss geben. Und zu solcher Zeit der Wahl sollen die einzelnen Grundbesitzer in den betreffenden Grafschaften und Verwaltungs-Bezirken zur Versammlung zusammen kommen, und zu der Wahl ihrer betreffenden Commissarien oder Ritter für die Grafschaft oder Verwaltungsbezirk schreiten; und die Schreiber der genannten Wahlversammlungen sollen unmittelbar nach den genannten Wahlen die Namen der erwählten Personen an den Sheriff oder Grafschaftsverwalter der Grafschaft oder des Verwaltungsbezirks einsenden, welche dieselben ihren empfangenen königlichen Ausschreiben anschliessen und mit denselben an die obere Behörde zurücksenden sollen, von welcher das Ausschreiben ausgegangen ist. Und was den Wahlmodus für die 15 Repräsentanten der königlichen Flecken anbelangt, so sollen die Sheriffs der Grafschaft von Edinburgh bei dem Empfange des an sie gerichteten Ausschreibens sofort einen Auftrag dem Lord Provost von Edinburgh ertheilen, die Veranstaltung zu treffen, dass ein Bürger-Abgeordneter (Burgess) für diese Stadt gewählt werde. Und auf den Empfang eines solchen Auftrages soll die Stadt Edinburgh ihr Mitglied erwählen, und ihr Gemeinde-Schreiber soll diesen Namen mit seiner Unterschrift bescheinigen für den Sheriff von Edinburgh, welcher ihn seinem königlichen Ausschreiben beifügen und mit demselben an die Behörde zurücksenden wird, von welcher das Ausschreiben ausgegangen ist. Und was die anderen königlichen Flecken anbelangt, die in 14 Classen oder Bezirke vertheilt sind, so sollen die Sheriffs oder Grafschaftsverwalter der einzelnen Grafschaften oder Verwaltungsbezirke bei dem Empfange ihrer einzelnen königlichen Ausschreiben ohne Verzug ihre besonderen Aufträge an einen jeden königlichen Flecken in ihren bezüglichen Grafschaften oder VerwaltungsBezirken richten, indem sie in denselben den Inhalt des königlichen Ausschreibens und das Datum desselben aufnehmen und ihnen befehlen, dass jeder derselben sofort einen Commissarius wähle, wie sie früherhin gewohnt sind Commissarien in das Parlament von Schottland zu wählen. Und die be

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