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Art. 62. Der König hat das Recht, Münzen schlagen zu lassen, er kann sein Bildniss darauf prägen.

Art. 63. Der König erhebt in den Adelstand; die, welche er adelt, überreichen ihr Diplom den Ständen ihrer Provinz; sie nehmen sofort an den Vorrechten des Adels Theil, namentlich an dem Rechte, in die Ritterschaft eingeschrieben zu werden, wenn sie die dazu nöthigen Erfordernisse besitzen.

Art. 64. Ritterorden können nur durch ein Gesetz, auf einen Vorschlag des Königs, errichtet werden.

Art. 65. Fremde Orden, die mit keinen Verpflichtungen verbunden sind, können von dem Könige und den Prinzen seines Hauses, wenn er seine Einwilligung dazu giebt, angenommen werden.

Kein fremder Orden, welcher es auch sei, darf von einem andern Unterthan des Königs, ohne seine ausdrückliche Erlaubniss, angenommen werden.

Art. 66. Diese Erlaubniss muss ebenfalls für die Annahme von Titeln, Würden oder fremden Aemtern eingeholt werden.

Künftig können Adelsbriefe, von fremden Fürsten ertheilt, von keinem Unterthan des Königs angenommen werden.

Art. 67. Der König hat das Recht. zu begnadigen, nachdem er den Bericht des obersten Gerichtshofes des Königreichs darüber vernommen.

Art. 68. Ausser in den durch das Gesetz selbst bestimmten Fällen kann der König, wenn Eile nothwendig ist, und die General-Staaten nicht versammelt sind, Dispensation an Privatpersonen auf ihre Bitte und in ihrem besondern Interesse ertheilen, wenn er vorher den Staatsrath darüber vernommen; in Rechtssachen dürfen solche Dispensationen nicht eher ertheilt werden, bis die Meinung des obersten Gerichtshofes darüber eingeholt worden ist, und in andern Angelegenheiten die der betreffenden Departementsverwaltung.

Der König giebt den General-Staaten Kenntniss von allen Dispensationen, welche er in dem Zwischenraum von einer zur andern Sitzung derselben ertheilt hat.

Art. 69. Der König entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Provinzen, im Fall sie nicht gütlich ausgeglichen werden können.

Art. 70. Der König kann den General - Staaten Gesetzvorschläge oder auch jede andere Proclamation, die ihm gutdünkt, machen.

Er kann die Vorschläge, die ihm von den General-Staaten gemacht worden, bestätigen oder verwerfen.

Siebente Abtheilung.

Vom Staatsrath und von den Ministerial- Departements.

Art. 71. Es giebt einen Staatsrath.

Dieser ist aus höchstens vierund

Der König ernennt und ent

zwanzig Mitgliedern zusammengesetzt, die, so viel möglich, aus allen Provinzen des Königreichs ausgewählt werden. lässt sie.

Der König präsidirt im Staatsrathe. Er ernennt, wenn es ihm gutdünkt, einen Staats-Secretär zum Vice-Präsidenten.

Art. 72. Der Prinz von Oranien ist von Rechtswegen Mitglied des Staatsraaths. Er nimmt an den Sitzungen desselben Theil, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.

Die übrigen Prinzen des königlichen Hauses können, wenn sie volljährig sind, durch den König dazu berufen werden.

Sie sind in der für die ordentlichen Mitglieder festgesetzten Zahl nicht mitbegriffen.

Art. 73. Der König bringt zur Berathung vor den Staatsrath alle Vorschläge, die er den General - Staaten macht, oder die ihm von denselben gemacht werden, so wie alle allgemeinen Maasregeln der innern Verwaltung des Königreichs und seiner Besitzungen in den andern Welttheilen.

Am Anfange eines jeden Gesetzes und aller königlichen Bestimmungen muss Meldung gethan werden, dass der Staatsrath über dieselben vernommen worden ist.

Der König vernimmt ausserdem die Meinung des Staatsraths in allen Angelegenheiten von allgemeinem oder besonderem Interesse, die er ihm vorzulegen für gut hält.

Der König allein entscheidet, und bringt jede dieser Entscheidungen zur Kenntniss des Staatsraths.

Art. 74. Der König kann ausserordentliche Staatsräthe, ohne Gehalt, ernennen; er beruft sie zur Berathung, wenn es ihm gutdünkt,

Art. 75. Der König errichtet Ministerial-Departements; er ernennt die Chefs derselben und entlässt sie nach seinem Willen; er kann einen oder mehrere derselben zur Theilnahme an den Berathungen des Staatsraths berufen.

Art. 76. Der Eid, den die Chefs der Ministerial- Departements, so wie die ordentlichen und ausserordentlichen Staatsräthe ablegen, muss unabhängig von dem, was der König besonders hinzuzufügen für gut findet, die Verpflichtung enthalten, dem Grundgesetz getreu zu sein.

Drittes Capitel.

Von den General - Staaten.

Erste Abtheilung.

Von der Zusammensetzung der General - Staaten.

Art. 77. Die General -Staaten repräsentiren die Nation.

Art. 78. Die General -Staaten bestehen aus zwei Kammern.

Art. 79. Eine dieser Kammern besteht aus hundert zehn Mitgliedern, die von den Provinzial-Staaten (Ständen) in folgender Weise gewählt werden: für Nordbrabant 7 Mitglieder,

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Art. 80. Die andere Kammer, die den Namen der ersten führt, wird aus mindestens vierzig und höchstens sechszig Mitgliedern zusammengesetzt; sie müssen das vierzigste Jahr vollendet haben und werden vom König auf Lebenszeit, unter den durch Verdienste um den Staat, durch Geburt oder Vermögen ausgezeichnetsten Personen, ernannt.

Art. 81.

Zweite Abtheilung.

Von der zweiten Kammer der General-Staaten.

Wählbar für die zweite Kammer sind alle Personen, die in den Provinzen, von welchen sie ernannt werden, wohnhaft und volle dreissig Jahre alt sind.

Die in derselben Provinz erwählten Mitglieder dürfen nicht näher, als im dritten Grade mit einander verwandt oder verschwägert sein.

Land- und See-Offiziere sind nur dann wählbar, wenn sie einen höhern als Hauptmannsrang bekleiden.

Art. 82. Die Mitglieder dieser Kammer werden auf drei Jahre gewählt. Die Kammer wird jedes Jahr um ein Drittel erneuert, nach einem Register, welches zu diesem Behuf abgefasst wird,

Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar.

Art. 83. Die Mitglieder dieser Kammer stimmen für sich selbst, ohne Auftrag oder Rücksprache mit der Versammlung, welche sie ernannt hat. Art. 84. Beim Antritt ihrer Functionen schwören sie, jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, folgenden Eid:

,,Ich schwöre (gelobe), das Grundgesetz des Königreichs zu befolgen und aufrecht zu erhalten; bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwande mich dessen zu entbinden, oder einzuwilligen, dass sich irgend Jemand davon entbinde, aus allen meinen Kräften die Unabhängigkeit des Königreichs und die öffentliche und persönliche Freiheit zu bewahren und zu schützen; und so viel es an mir liegen wird, zu dem Wachsthum der allgemeinen Wohlfahrt beizutragen, ohne mich davon durch irgend ein besonderes oder provinzielles Interesse abhalten zu lassen."

,,So wahr mir Gott helfe!"

Zu diesem Eide werden sie zugelassen, nachdem sie vorher folgenden geleistet haben:

„Ich schwöre (erkläre), dass ich, um zum Mitglied der zweiten Kammer der General - Staaten erwählt zu werden, Niemandem, welcher in oder ausser Amte stehe, weder Versprechungen gemacht habe, noch Geschenke oder Gaben, direct oder indirect, unter welchem Vorwande es sei, geben oder versprechen werde."

,,Ich schwöre (gelobe), niemals, von wem es sei, unter keinem Vorwande, weder direct noch indirect, Geschenke oder Gaben anzunehmen, um in der Ausübung meiner Functionen irgend etwas zu thun oder zu unterlassen."

,,So wahr mir Gott helfe!"

Diese Eide sind in die Hände des Königs, oder in der zweiten Kammer in die des Präsidenten abzulegen, der von dem König dazu autorisirt wird.

Art. 85. Der Präsident der zweiten Kammer wird für die Dauer einer Session vom Könige aus einer Liste von drei Personen, die ihm die Kammer überreicht, erwählt.

Art. 86. Die Mitglieder dieser Kammer erhalten für die Reisekosten eine durch das Gesetz festgestellte Entschädigung, welche nach der Entfernung der Orte berechnet wird.

Sie erhalten ausserdem für Kosten des Aufenthalts jährlich eine Summe von 2500 Gulden. *)

Diese Entschädigung, welche monatlich ausbezahlt wird, können diejenigen Mitglieder in der Zwischenzeit von einer Session zur andern nicht erheben, die nicht bei den letzten Sitzungen gegenwärtig waren; es sei denn, sie bewiesen, dass sie durch Krankheit abgehalten worden sind.

Dritte Abtheilung.

Von der ersten Kammer der General-Staaten.

Art. 87. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten für Reise- und Aufenthaltskosten eine Summe von 3000 Gulden jährlich. **)

Art. 88. Wenn sie ihre Functionen antreten; so leisten sie, jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, denselben Eid in die Hände des Königs, der für die Mitglieder der zweiten Kammer vorgeschrieben ist,

Art. 89. Der König ernennt den Präsidenten der ersten Kammer für die Dauer einer Sitzung.

Vierte Abtheilung.

Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Kammern.

Art. 90. Niemand kann zu gleicher Zeit Mitglied beider Kammern sein. Art. 91. Die Chefs der allgemeinen Departemental-Verwaltungen haben Zutritt in beide Kammern.

Sie haben aber nur dann eine berathschlagende Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer sind, in der sie sitzen.

Art. 92. Die Mitglieder der General - Staaten dürfen nicht zu gleicher Zeit Mitglieder der Rechnungskammer sein; oder rechnungspflichtige Stellen bekleiden.

Art. 93. Ein Mitglied der Provinzial-Stände, das zu den GeneralStaaten erwählt ist, giebt, wenn es seinen Sitz in den letztern einnimmt, dadurch seine erstere Eigenschaft auf.

Art. 94. Jede Kammer untersucht die Vollmachten ihrer Mitglieder und richtet über die Beschwerden, die darüber erhoben werden.

Art. 95. Jede Kammer ernennt ihren Amtsschriftführer.

Art. 96. Jede der beiden Kammern führt den Titel: Edelmögende Herren.

Art. 97. Die General-Staaten versammeln sich wenigstens einmal jährlich; die ordentliche Sitzung wird den dritten Montag im Monat October eröffnet.

Der König kann die Kammern auch ausserordentlich zusammenberufen, wenn er es für gut findet.

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Art. 98. In Friedenszeiten werden die Sitzungen der Kammern abwechselnd, Jahr um Jahr, in einer Stadt der nördlichen und in einer der südlichen Provinzen abgehalten.

Art. 99. Beim Tode des Königs versammeln sich die Kammern ohne vorherige Zusammenberufung. Die Mitglieder, welche sich funfzehn Tage nach dem Ableben des Königs an dem Orte befinden, wo die Regierung ihren Sitz hat, eröffnen die ausserordentliche Sitzung.

Art. 100. Die Versammlungen der General-Staaten werden durch den König oder seine Commissarien in einer vereinigten Sitzung beider Kammern eröffnet. Sie werden auf dieselbe Art geschlossen, wenn der König glaubt, dass das Interesse des Reichs die Fortsetzung derselben nicht mehr nöthig macht.

Eine ordentliche Sitzung muss wenigstens zwanzig Tage dauern.

Art. 101. Keine der beiden Kammern darf einen Beschluss fassen, wenn nicht über die Hälfte ihrer Mitglieder versammelt ist.

Art. 102. Alle Beschlüsse werden nach der absoluten Stimmenmehrheit gefasst.

Art. 103. Ueber alle Sachen wird durch Namensaufruf und laut abgestimmt.

Nur über die Wahl und den Vorschlag von Candidaten wird geheim abgestimmt.

Art. 104. In den Fällen, wo nach den Bestimmungen des Grundgesetzes beide Kammern (die zweite entweder in ordentlicher oder doppelter Anzahl) in einer Sitzung vereinigt sind, nehmen die Mitglieder, ohne Unterscheidung der Kammern, ihren Sitz ein.

Der Präsident der ersten Kammer_leitet alsdann die Berathungen.

Fünfte Abtheilung.

Von der gesetzgebenden Gewalt.

Art. 105. Die gesetzgebende Gewalt wird vereinigt durch den König und die General - Staaten ausgeübt.

Art. 106. Der König richtet an die zweite Kammer die Vorschläge, die er den General-Staaten machen will, und zwar entweder durch eine schriftliche Botschaft, welche die Motive derselben enthält, oder durch Commissarien.

Art. 107. Ueber einen vom Könige gemachten Vorschlag darf die Kammer in allgemeiner Versammlung nicht eher berathschlagen, bis derselbe in den verschiedenen Sectionen geprüft worden ist, in welche sich die Kammer vertheilt, und welche periodisch durch das Loos erneuert werden.

Art. 108. Die Sitzungen der zweiten Kammer der General-Staaten sind öffentlich; auf den Antrag jedoch des zehnten Theils der anwesenden Mitglieder, oder wenn der Präsident es dienlich erachtet, berathschlagt die Kammer bei verschlossenen Thüren.

Ueber diejenigen Gegenstände, worüber bei verschlossenen Thüren berathen worden ist, kann auch eben so ein Beschluss gefasst werden.

Art. 109. Wenn die zweite Kammer, nachdem ihr über die Ansicht ihrer Sectionen Bericht erstattet worden, den Vorschlag genehmigt; so sendet sie ihn der ersten Kammer in folgender Form zu:

,,Die zweite Kammer der General - Staaten übersendet hierbei der ersten Kammer den Vorschlag des Königs; sie glaubt, dass Grund vorhanden ist, denselben anzunehmen."

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