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Kaufleute, 23 Bauern und 4 Bergwerks- und Gutsbesitzer.

Am

12. April wurde ein Verfassungsausschuss aus 15 Mitgliedern gewählt (Sverdrup, Falsen, Diriks), und schon am 16. April begannen die Verhandlungen über die Grundzüge der Verfassung *). Die Verhandlungen dauerten bis zum 16. Mai, indem über die einzelnen $$. der Verfassung abgestimmt wurde. Die SS, welche absichtlich gegen eine Vereinigung mit Schweden oder gegen den Schwedischen Kronprinzen wegen des früher von ihm bekannten katholischen Glaubensbekenntnisses gerichtet waren, fanden die stärkste Opposition: die Vertheilung der Storthings in zwei Kammern ging nur mit einer Majorität von 2 Stimmen durch. Am 17. Mai erfolgte die Wahl des Prinzen Christian Friedrich einstimmig zum Könige Norwegens **), und damit war das Werk der constituirenden Nationalversammlung beendet, welche in der Wahladresse an den König von ihrem Werke dem eben vollendeten und angenommenen Grundgesetze, also urtheilte: „wir haben ein Grundgesetz für das Königreich Norwegen verfasst, wie wir nach bestem Erachten solches für das Reich am dienlichsten befunden haben. Wir haben zu dem Ende gesucht, die souveraine Macht so zu vertheilen, dass die Gesetzgebung in die Hand des Volks, und die ausübende Macht in die des Königs niedergelegt ist.* Christian Friedrich nahm am 19. Mai die Krone an, und legte mit der gesammten Nationalversammlung den feierlichen Eid auf die treue Beobachtung der Constitution ab. Aber die Regierung des jungen Königs dauerte nur kurze Zeit. Es erschienen im Juni 1814 zu Christiania Abgeordnete der vier Grossmächte, welche den Pariser Frieden eben abgeschlossen hatten, mit der bestimmten Forderung, der von diesen Mächten garantirten Vereinigung Schwedens und Norwegens sich nicht ferner zu widersetzen. Einer so grossen Uebermacht glaubte König Christian Friedrich, dem überdies die Eigenschaften eines entschlossenen und erfahrenen Feldherrn völlig abgingen, sich nicht entgegen stellen zu können. Er erklärte am 18. Juli 1814 gegen die Abgeordneten der Grossmächte seine Bereitwilligkeit, die Krone in die Hände der Repräsentanten des Norwegischen Volks niederlegen und seinen Einfluss anwenden zu wollen, um das Volk zu bewegen einer Vereinigung mit Schweden sich zu fügen, wenn dieser Staat unter Garantie der vier Mächte, deren Abgesandte jetzt in Christiania wären, gelobe dem Königreiche Norwegen eine eigene

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*) Vgl. Brömel a. a. O. S. 177-84; die vollständige Verfassung vom 17. Mai befindet sich bei Pölitz Europ. Verf. III, S. 92–100.

**) Die Adresse der Nat. Vers. über die Wahl befindet sich bei Brō. mel S. 216-17.

freie Verfassung einzuräumen." Die Schwedische Regierung ging darauf nicht ein, und der Kampf brach zwischen Schweden und Norwegen sofort zu Land und zur See aus, wobei der Vortheil durch das unentschiedene Benehmen des Königs Christian Friedrich in wenigen Tagen sich überall auf Schwedischer Seite zeigte. Es kam am 14. August zum Waffenstillstande zu Moss, mit welchem eine Convention zwischen Christian Friedrich und König Carl XIII. verbunden wurde. *). Nach derselben sollte Christian Friedrich sobald als möglich und spätestens in den ersten Tagen des Octobers eine Reichsversammlung nach Christiania zusammenberufen, mit welcher der König von Schweden unmittelbar durch einen oder mehrere Kommissarien verhandeln würde. Der König von Schweden verspricht die Verfassung von Eidsvold anzunehmen, und nur solche Veränderungen in derselben vorzuschlagen, welche die Vereinigung beider Reiche nothwendig macht.

Das **) ausserordentliche Storthing, welches verfassungsmässig nach §. 69 der Constitution einberufen werden konnte, 80 Mitglieder stark, wurde am 4. October eröffnet. Es waren auf demselben über 50 Beamte, aber kaum 20, die auf dem Reichstage zu Eidsvold gewesen waren. Die Stimmung der Mitglieder war versöhnlich, und von Seite der Schwedischen Commissarien (welche 7 an der Zahl am 5. October nach Christiania gekommen waren) wie der Norwegischen Abgeordneten wünschte man ernstlich eine baldige und würdige Ausgleichung dieser National-Angelegenheit. Den 10. October gab Christian Friedrich seine Resignationsacte als König von Norwegen für sich und seine Nachkommen. Am 12. October wurde zwar das Lagthing aus 20 Mitgliedern gewählt und vom Odelsthing gesondert, aber man beschloss für diesen politischen Act das Storthing stets gesammt berathen zu lassen. Am 20. October hatte das gesammte Storthing mit 75 Stimmen gegen 5 sich über die Vereinigung Norwegen's als eines selbständigen Reichs mit Schweden geeinigt, und vom 24. October begannen die Berathungen über die zu verändernden Punkte, welche jedoch lediglich nur auf die Umgestaltung des Princips eines besonderen Königs für Norwegen ausgehen sollten. Am 4. November hatte das Storthing seine Arbeit in Bezug auf das Grundgesetz vollendet und die nur in der angegebenen Beziehung veränderte Verfassung angenommen: an demselben Tage wurde König Carl XIII. als constitutioneller König Norwegens proclamirt, und seinen

*) Abgedr. in Französischer Sprache bei Martens Supplément au Receuil, Vol. VI, pag. 62–63.

**) Es ist wohl richtiger das Storthing, Lagthing u. s. w. zu sagen, als Steffens es stets im männlichen Geschlecht gebraucht, da ding und thing = Gerichts Versammlung immer sächlichen Geschlechtes vorkommt.

Nachfolgern nach der Schwedischen Successionsordnuug vom 26. October 1810 die Krone Norwegens zugesichert. Der Kronprinz von Schweden kam am 9. November nach Christiania und überreichte am 10. November den schriftlichen Eid des Königs Carl XIII., das Königreich Norwegen in Uebereinstimmung mit der Verfassung regieren zu wollen, worauf sämmtliche Mitglieder des Storthings den Eid auf die Verfassung leisteten. Diese Verfassung hat sich bis auf den gegenwärtigen Zeitpunkt als die unveränderte Grundlage des Norwegi schen Staatsrechts erhalten: ich lasse sie hier nach der Deutschen nur in sprachlicher Hinsicht berichtigten Uebersetzung bei Brömel) folgen:

Das Grundgesetz des Königsreichs
Norwegen,

gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvold den 17. Mai 1848, und in Folge der Vereinigung der beiden Reiche Schweden und Norwegen näher bestimmt auf dem ausserordentlichen Storthinge Norwegens in Christiania den 4. November 1814.

Wir Repräsentanten des Reiches Norwegen auf dem am 7. October 1814, in Folge der Bekanntmachung vom 16. August desselben Jahres, in Christiania zusammengetretenen ausserordentlichen Storthinge thun kund und zu wissen:

Nachdem wir, wie unsere Bekanntmachung vom 21ten des vorigen Monats zeigt, an dem vorhergehenden Tage nach reiflicher Ueberlegung beschlossen hatten, dass das Königreich Norwegen in Zukunft als ein selbständiges Reich mit dem Königreiche Schweden unter einem Könige, aber unter Be achtung seines Grundgesetzes, mit den zum Wohle des Reichs und durch diese Vereinigung bedingten nothwendigen Veränderungen, vereinigt sein solle, haben wir diese in genaueste Ueberlegung genommen, und zugleich deshalb mit den zu dem Ende, in Folge der zu Moss geschlossenen Convention vom 14ten letztverwichenen August, ernannten Königlichen Commissarien unterhandelt. Wir haben demnach beschlossen, gleich wie wir hiermit beschliessen und festsetzen, dass, anstatt der von der Reichsversammlung zu Eidsvold am letztverwichenen 17. Mai gegebenen Constitution, folgende theils auf dieselbe basirte, theils in Veranlassung der Vereinigung angenommene Bestimmungen, von nun an gelten und von allen und jedem Betheiligten als das Grundgesetz des Königreichs Norwegen angesehen und unverbrüchlich befolgt werden sollen.

*) Ausserdem ist sie abgedruckt bei Steffens d. Storthing S. 176--99, Saalfeld Geschichte d. neuesten Zeit Bd. IV, Abth. 1. Beilg. S. 898-915; Pölitz Verf. Europ. III, S. 101 bis 11; Bromme, die Verfassungen S. 105 bis 127, und in Französischer Spr. bei Dufau Collect. III, pag. 322.

Grundgesetz des Reichs Norwegen.

A. Von der Staatsform und der Religion.

Art. 1. Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges, untheilbares und unveräusserliches Reich, vereinigt mit Schweden unter einem Könige. Seine Regierungsform ist eingeschränkt und erblich monarchisch.

Art. 2. Die Evangelisch - Lutherische Religion verbleibt die öffentliche Religion des Staates. Die Einwohner, die sich zu ihr bekennen, sind verpflichtet ihre Kinder in derselben zu erziehen. Jesuiten und Mönchsorden dürfen nicht geduldet werden. Juden ist, wie bisher, der Eintritt ins Reich versagt.

B. Von der ausübenden Macht, dem Könige und der Königlichen Familie.

Art. 3. Die ausübende Macht ist bei dem Könige.

Art. 4. Der König soll sich stets zu der Evangelisch-Lutherischen Religion bekennen, dieselbe aufrecht erhalten und beschützen.

Art. 5. Die Person des Königs ist heilig. Es kann ihm nichts zur Last gelegt und er kann nicht angeklagt werden; die Verantwortlichkeit liegt seinem Rathe ob.

Art. 6. Die Erbfolge ist lineal und agnatisch, so wie dieselbe in der diesem Grundgesetze in der Uebersetzung beigefügten, von den Ständen des Schwedischen Reichs beschlossenen, und vom Könige angenommenen Successions-Ordnung vom 26. September 1810 bestimmt worden *).

Zu den Erbberechtigten wird auch der Nichtgeborene gezählt, der sogleich seinen gehörigen Platz in der Erblinie einnimmt, wenn er nach dem Tode des Vaters das Licht der Welt erblickt.

Wenn ein zu den vereinigten Kronen Norwegens und Schwedens erbberechtigter Prinz geboren wird, soll dessen Namen und die Zeit, wann er geboren worden, dem ersten darnach versammelten Storthinge bekannt gemacht, und in dem Protocolle desselben eingezeichnet werden.

Art. 7. Ist kein erbberechtigter Prinz vorhanden, so kann der König seinen Thronfolger dem Storthinge Norwegens vorschlagen, zu derselben Zeit wie den Ständen Schwedens. Sobald der König seinen Vorschlag vorgelegt hat, sollen die Repräsentanten beider Völker aus ihrer Mitte ein Comité ernennen, das Recht hat, die Wahl zu bestimmen, wenn der Vorschlag des Königs nicht durch Stimmenmehrheit von den Repräsentanten jeder Nation besonders angenommen wird.

Die Anzahl der Mitglieder dieses Comités, welches aus gleich vielen Mitgliedern jedes Reichs bestehen soll, und die bei der Wahl zu beobachtende Ordnung, werden durch ein Gesetz festgesetzt, welches der König zu ein und derselben Zeit dem nächsten Storthinge und den Ständen des Reiches Schweden vorschlägt.

Durch das Loos tritt einer aus dem vereinigten Comité aus.

Art. 8. Das Volljährigkeitsalter des Königs wird durch ein Gesetz festgesetzt, welches nach Uebereinknft zwischen dem Storthinge Norwegens und den Ständen Schwedens gegeben wird, oder wenn sie sich darüber nicht ver

*) Diese Erbfolgeordnung ist bereits oben bei Schweden näher angegeben S. 389.

einigen köunen, von einem von den Repräsentanten beider Reiche erannnten Comité, mit den im vorhergenden Artikel angeführten Bestimmungen.

Sobald der König das durch das Gesetz festgesetzte Alter erreicht bat, erklärt er sich öffentlich für mündig.

Art. 9. Sobald der König als mündig die Regierung antritt, legt er dem Storthinge folgenden Eid ab: „Ich gelobe und schwöre: das Königreich Norwegen in Ueber einstimmung mit dessen Constitutionen und Gesetzen regieren zu wollen; so wahr Gott und sein heiliges Wort mir helfe !"

Ist kein Storthing zu, der Zeit versammelt, so wird der Eid schriftlich im Staatsrathe niedergelegt, und feierlich vom Könige im ersten Storthinge entweder mündlich oder schriftlich von demjenigen, dem er Auftrag dazu ertheilt, wiederholt.

Art. 10. Die Krönung und Salbung des Königs geschieht, nachdem derselbe mündig geworden ist, in der Domkirche in Drontheim zu der Zeit und mit den Ceremonien, die er selbst bestimmt.

Art. 11. Wenn nicht wichtige Verhinderungen eintreffen, hält der König sich jedes Jahr einige Zeit in Norwegen auf.

Art. 12. Der König wählt selbst einen Rath Norwegischer Bürger, die wenigstens 30 Jahre alt sein müssen. Dieser Rath soll wenigstens aus einem Staatsminister und 7 anderen Mitgliedern bestehen.

Ebenso kann der König einen Vicekönig oder einen Statthalter er

nennen.

Der König vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Staatsraths, so wie er solches für dienlich erachtet.

Um Sitz im Staatsrathe zu nehmen, kann der König oder in seiner Abwesenheit der Vicekönig (oder der Statthalter in Vereinigung mit den Staatsräthen) bei ausserordentlichen Gelegenheiten, ausser den gewöhnlichen Mitgliedern des Staatsrathes andere Norwegische Bürger berufen, jedoch keine Mitglieder des Storthings.

Vater und Sohn, oder zwei Brüder dürfen nicht zu derselben Zeit Sitz im Staatsrathe haben.

Art. 13. Während der Abwesenheit des Königs überträgt er in den Fällen, die er selbst vorschreibt, die innere Verwaltung des Reichs dem Vicekönige oder dem Statthalter, nebst wenigstens 5 Mitgliedern des Staatsrathes. Diese sollen die Regierung in seinem Namen und Auftrage führen. Sie sollen unverbrüchlich sowohl die Bestimmungen dieses Grundgesetzes, als auch die damit übereinstimmenden Vorschriften, die der König in der besondern Instruction ihnen ertheilt, beobachten. Ueber die Sachen, welche sie so entscheiden, haben sie dem Könige unterthänigen Bericht einzusenden.

Die Geschäfte werden durch Stimmenabgebung abgemacht, und falls die Stimmen gleich sind, hat der Vicekönig oder der Statthalter oder in deren Abwesenheit das erste Mitglied des Staatsraths zwei Stimmen.

Art. 14. Vicekönig kann nur der Kronprinz oder dessen ältester Sohn sein, aber nicht bevor sie das für den König bestimmte Volljährigkeitsalter erreicht haben. Zum Statthalter wird entweder ein Norweger oder ein Schwede ernannt.

Der Vicekönig soll innerhalb des Reichs wohnen und darf sich nicht länger als drei Monate jährlich ausserhalb desselben aufhalten.

Wenn der König anwesend ist, hört die Verwaltung des Vicekönigs auf.

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