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Er denkt sich offenbar die Ausübung der Aufsicht über die Korporationen in der Weise, daß die Aufsichtsinstanz vorbehaltlich richterlicher Entscheidung jeden Versuch der Zuwiderhandlung gegen die Bundesgesetze, also insbesondere der Monopolisierung eines Artikels, hintenanhält. (Vgl. Bericht des Commissioner of Corporations für 1904, 05.)

Die zu schaffende Bundesgesetzgebung soll neben anderen Mißbräuchen insbesondere dem oben erwähnten Krebsschaden der Überkapitalisation energisch zu Leibe gehen.

Diese Botschaft

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auch sonst ein so wichtiger Meilenstein an der Straße amerikanischer Wirtschaftspolitik ist ein denkwürdiges Dokument in der Geschichte der großen transatlantischen Republik. Ein neuer Gedanke, der amerikanischen Geschichte. fremd, ringt sich zur Herrschaft durch: Kontrolle des Kapitals. Das freie Spiel der Kräfte, das man bisher ängstlich zu behüten versuchte, verschwindet in der historischen Rumpelkammer; der Staat findet sich damit ab und verkündet neue Rechtsgedanken An Stelle des Systems der freien Konkurrenz, das man bisher. künstlich zu galvanisieren versucht hatte, will man nun mehr,,combination under public supervision" setzen. Die Grundmauern der amerikanischen Wirtschaftsordnung, die,,für ewige Zeiten" bestimmt waren, stürzen vor unseren Augen zusammen, jeder Versuch, sie zu stützen, hat sich als vergeblich erwiesen.1) Die öffentliche Meinung des Landes findet sich in dem veränderten Stande der Dinge nur schwer zurecht, wenige nur sehen die gänzliche Abkehr von dem, was vier Generationen ihrer Väter heilig war. Der kindliche Glaube an die Unfehlbarkeit des amerikanischen Wirtschaftssystems, so fest in der Brust eines jeden Bürgers der neuen Welt lebend, ist zwar arg erschüttert, doch ist den Wenigsten klar, was an Stelle dieser morschen Wirtschaftsordnung zu setzen sei.

So wird man sich denn zunächst auf die Einführung einer straffen Bundesaufsicht über Korporationen einigen, um sich in

1) Vgl. Ely S. 271: „It is difficult to escape the conclusion that if it has become necessary to appoint a commission to regulate all the great businesses of modern times, the present economic order has become bankrupt.“

bewußter Unklarheit darüber zu halten, daß man den Kampf gegen den Kapitalismus aufnimmt.1)

Präsident Roosevelt, der in der parlamentarischen Sitzungsperiode 1905/1906 alle seine ungewöhnliche Energie auf die Durchbringung eines radikalen Eisenbahnreformgesetzes verwandte, wird, allen Anzeichen nach zu urteilen, beim Wiederzusammentritt des 59. Kongresses im Dezember 1906 und falls der scheidende Kongreß einer Aufgabe von dieser Größe nicht mehr gewachsen sein sollte, dem im Dezember 1907 sich versammelnden 60. Kongreß gegenüber das ganze Gewicht seiner Persönlichkeit in die Wagschale werfen, um das gesamte Korporationswesen des Landes einer eingehenden Bundesaufsicht zu unterstellen und damit die Grundlage zu einer paternalistischen Regulierung des Wirtschaftslebens zu legen, wie sie seit den Tagen des Merkantilismus kein anderer Staat versucht hat. Den Boden zu dieser wiederholt von ihm angekündigten Aktion bereitet er seit langem eifrig vor; diesem Ziele dient seine Aufsehen erregende Botschaft vom 14. April 1906, in der er die Geschäftsmethoden des Standard Oil Trust geißelt, diesem Ziele gilt vornehmlich auch sein Kampf gegen den Fleischtrust, in dem er sich sogar zu einer scharfen Kritik richterlicher Entscheidungen versteigt. Und er wird trotz aller Macht des Kapitalismus das Feld behaupten.

Freilich ist er sich selbst wohl nicht völlig darüber klar, wohin die von ihm einmal betretene Bahn das seiner Obhut anvertraute riesige Staatsgefüge schließlich führen wird. Und doch wird es auf dieser Bahn kein Anhalten geben; das amerikanische Gemeinwesen ist auf dem besten Wege, in der nicht zu fernen Zukunft nicht nur die Fahrpreise und Frachtsätze der Eisenbahnen, die Preise von Gas und elektrischem Licht (wie bereits seitens des

1) Man stützt sich zur Rechtfertigung eines solchen Vorgehens auf den in jüngster Zeit seitens des Obersten Bundesgerichtshofs wiederholt betonten Rechtsgrundsatz, dass Korporationen als künstliche Schöpfungen der Staatsgewalt unmittelbarer staatlicher Kontrolle in der Handhabung der ihnen verliehenen Rechte unterliegen. Oberster Bundesgerichtshof (1900): „A corporation is the creature of the law, and none of its powers are original. They are precisely what the incorporating act has made them, and can only be exerted in the manner which that act authorizes. In other words, the State prescribes the purposes of a corporation and the means of executing those purposes. Purposes and means are within the States control."

Staates New York geschehen) zu bestimmen, sondern auch für Fleisch und Branntwein, Zucker und Tabak, Kohle und Eisen, Papier und Petroleum Normal- oder doch Maximalpreise vorzuschreiben.

Die auf verhältnismäßig kleine Gebiete beschränkte und auf einfache Wirtschaftsverhältnisse zugeschnittene preisregulierende Wirtschaftspolitik Friedrichs des Großen und des vierzehnten Ludwig feiert so ihre Wiederauferstehung in riesenhaft vergrößerter Gestalt im gepriesenen ,,Lande der Freiheit“, im großen Amerika des 20. Jahrhunderts.

§ 2. Versicherungswesen.

Seitdem das Versicherungswesen eine Rolle im Wirtschaftsleben spielt, hat man in den verschiedenartigen Staatengebilden die Stellung, die die Staatsgewalt diesem so wichtigen Zweige moderner kommerzieller Entwickelung gegenüber einnehmen soll, eifrig und gründlich erörtert und die Lösung dieses Problems in den verschiedensten Richtungen von gänzlicher Monopolisierung des Versicherungsgewerbes durch den Staat mit oder ohne Verbindung mit Zwangsversicherung bis zum Ausschluß jeglicher staatlichen Aufsicht über die der Verfolgung ihres eigenen Interesses zu überlassenden spekulativen Erwerbsunternehmungen gesucht. Kein Kulturstaat der Gegenwart hat es indessen mit dem Begriff eines hochentwickelten Gemeinwesens für vereinbar gehalten, dies Gebiet gänzlich dem privaten Unternehmungsgeist ungeachtet seiner gerade auf diesem Felde so großartigen und erfolgreichen Betätigung zu überlassen, denn einmal ist die Tragweite der im Versicherungswesen auf dem Spiele stehenden Interessen so groß, und die weite Verbreitung der verschiedenen Arten der Versicherung, so der Feuer-, Hagel-, Lebens-, Rentenversicherung für den Staat von so wesentlicher Bedeutung, daß die Allgemeinheit die Leistungsfähigkeit des Versicherers und damit die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu sichern versuchen muß, und ferner entzieht sich die Technik des Versicherungswesens ihrer Kompliziertheit halber der Kontrolle seitens der Versicherten, die daher durch öffentliche Aufsicht sachgemäß ergänzt und ersetzt werden muß. Die Form, in der die für notwendig erachtete staatliche Überwachung geordnet ist, ist sehr verschieden; erachtet man hier

eine umfassende Publizität des Geschäftsbetriebes bei Erhaltung der völligen Bewegungsfreiheit der Versicherungsunternehmer für genügend, so verlangt man dort die Einhaltung gewisser staatlich festgestellter Normen als Grundlage des Geschäftsbetriebes oder führt gar den Konzessionszwang in Verbindung mit einem ins einzelne gehenden Überwachungssystem und mit gegebenen Falls zu gewärtigender Verwirkung der Konzession ein. In den Vereinigten Staaten von Amerika hat sich das Versicherungswesen in geradezu erstaunlicher Weise entwickelt; nach amerikanischen Autoritäten verfügt das Versicherungsgewerbe dort über mehr Kapital und berührt die Interessen von mehr Menschen als alle Bahnen, Banken, Trustgesellschaften und Sparkassen zusammen. Der Gesamtbetrag der zurzeit in Kraft befindlichen Versicherung in den Vereinigten Staaten beträgt weit über 50 Milliarden Dollar. Etwa 20 Millionen Menschen, also der Bevölkerung, sind Policeninhaber und zahlen jährlich etwa eine Milliarde Dollar an Prämien.1) Vor allem hat die Lebensversicherung einst von England aus eingeführt einen riesigen Aufschwung genommen.2)

Gelegentliche, durch den Zusammenbruch unsolider und schwindelhafter Versicherungsunternehmungen herbeigeführte Rückschläge, wie der der Jahre 1875 bis 1878 im Lebensversicherungswesen wurden stets bald überwunden und aller Voraussicht nach wird auch die gegenwärtige Krisis in den großen

1) Wer sich über das amerikanische Versicherungswesen unterrichten will, möge in erster Reihe Band XXVI Nr. 2 (Septemberheft 1905) des Jahrbuchs der American Academy of Political and Social Science lesen. Dies Heft enthält zahlreiche wertvolle Artikel über die verschiedenen Arten der Versicherung. Vgl. ferner Adolf Wagner im Handbuch der Pol. Oekonomie, II, 2, S. 355 ff. Nach dem New York Spectator betrugen die Bestände von 99 Versicherungsgesellschaften Ende 1905 nicht weniger als Doll. 2,714,962,346 (Zunahme für 1905 trotz der Versicherungsskandale rund 208 Millionen Dollar), bezahlte Prämien im Jahre 1905 Doll. 515,525,252, Gesamteinkommen Doll. 641,052,206, Zahlungen an Versicherte Doll. 264,852,216. Der Gesamtbetrag der Versicherung bei diesen Gesellschaften betrug Ende 1905 über 11 Milliarden Dollar.

2) Die allgemeine Konzentrationsbewegung im Wirtschaftsleben tritt auch im Versicherungsgewerbe scharf zu Tage. Im Jahre 1873 betrug die Anzahl der „old line" Lebensversicherungsgesellschaften in den Vereinigten Staaten 56 mit einem Gesamteinkommen von Doll. 118,396,502, im Jahre 1897 waren 35 derartige Gesellschaften mit einem Einkommen von Doll. 301,268,179 vorhanden (Ely).

Lebensversicherungsgesellschaften nicht dauernd die Weiterentwickelung des amerikanischen Versicherungswesens im bisherigen großartigen Maßstabe beeinträchtigen. Die Schattenseite dieses glänzenden Bildes liegt ähnlich so zahlreichen anderen Bildern amerikanischer Wirtschaftsentwickelung in der Art der Verwaltung der anvertrauten Riesensummen seitens der Leiter und Angestellten der Versicherungsunternehmungen; gerade das Jahr 1905 hat hinsichtlich der Geschäftsführung der drei leitenden New Yorker Lebensversicherungsgesellschaften und der Verwaltung der ihnen anvertrauten Gelder die unglaublichsten Enthüllungen gebracht.

Während das Versicherungswesen nach Artikel 4 Ziffer 1 der Verfassung des Deutschen Reiches der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches unterliegt, gehört es wie unten noch näher zu erläutern nach der Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshofes in den Vereinigten Staaten nicht zur Zuständigkeit des Bundes. So hat man denn die Geschichte der Stellungnahme des Staatswesen zu diesem sich reißend schnell entwickelnden Wirtschaftszweige an der Hand der Gesetzbücher der Einzelstaaten zu verfolgen. Diese Gesetzgebung griff mit nicht immer geschickter Hand meist dann ein, wenn irgend ein großer Skandal grobe Mißbräuche und Unredlichkeiten im Geschäftsbetriebe der Versicherungsunternehmungen entschleierte. In erster Linie hat sich der Gesetzgeber der Lebensversicherung bemächtigt. Gelegentlich des großen Versicherungssknadals 1905 hat neuerdings der Staat New York, dessen Gesetzgebung neben der von Massachussets vielfach von den anderen Staaten nachgeahmt wird, seine gesetzlichen Vorschriften über das Versicherungswesen entsprechend den Vorschlägen des sogenannten Armstrong-Untersuchungs - Ausschusses auf eine ganz neue Grundlage gestellt.

Über die Notwendigkeit einer straffen Staatsaufsicht besteht heute in den Vereinigten Staaten kein Streit mehr, sie wird vielmehr sowohl mit Rücksicht auf die Vertrauensstellung des Versicherungsunternehmers als auch auf die Unmöglichkeit für den Versicherten, die Sicherheit seiner Police und die Leistungsfähigkeit des Versicherers zu prüfen, als unumgänglich notwendig anerkannt. Im großen und ganzen werden die Zügel dieser Staatsaufsicht von Jahrzehnt zu Jahrzehnt immer schärfer angezogen.

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