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gerrechts Bedingung, widrigenfalls beim Tode des Besizers das Grundstück dem Staate anheimfällt. Diese Beschränkung wird wohl nach und nach aufgehoben werden, doch ist es jederzeit zu rathen, daß Der, welcher Grundbesiß erwirbt, auch Bürger werde.

Bei Landkäufen direct von der Regierung sind wegen Richtigkeit des Besißtitels selbstverständlich keine Besorgnisse zu hegen. Diese Titel sind stets gut, dagegen ist Vorsicht bei dem Ankauf von Land-Warrants nothwendig, denn es kommen nicht selten ungültige Papiere der Art im Handel vor, und deshalb sollte man dergleichen nur von bekannten Firmen, welche die Warrants garantiren, kaufen.

Wer öffentliche Ländereien von der Regierung kaufen will, hat folgenden Weg einzuschlagen. Er muß zunächst bei dem Registrator (Registrer) des Land-Distrikts, wo er kaufen will, eine schriftliche Application einreichen, in welcher das zu kaufende Stüd genau angegeben ist; diese Application entesfirt der Registrator, intem er auf derselben bescheinigt, daß das gewünschte Stück noch frei und zu haben. ist. Mit diesem Certificat wendet der Käufer sich an den Einnehmer (Receiver) des Land-Districts und macht dort seine Zahlung (die Preise stehen fest und sind in jeder Land-Office für die dort verkäuflichen Stücke einzusehen) worauf der Einnehmer Quittung über die empfangene Zahlung ausstellt, deren Duplicat er dem Käufer übergiebt, während er die Original-Quittung dem Registrator übergiebt, der den Kauf auf der Township-Karte verzeichnet und in die Tract- Bücher einträgt und die Original-Quittung dann mit dem monatlichen Bericht an das General-Landamt in Washington einsendet. Dieses fertigt dann das Patent (den Kaufbrief) aus und sendet denselben an das Landamt des betreffenden Districts, wo der Käufer seine Zahlung machte und dem dasselbe nun gegen Rückgabe der Duplicat-Quittung ausgehändigt wird.

Dies ist die richtige und gesetzliche Art und Weise, wie Land von der Ver. Staaten Regierung gekauft werden muß, und wir rathen dringend, es nie in anderer Weise zu thun, wozu zu veranlassen der Schwindel oft in seinem Interesse finden wird. Nicht der Registrator und nicht der Einnehmer allein können einen rechtsgültigen Kauf vollziehen, sondern beide müssen in der vorbeschriebenen Weise zusammen wirken. Registrator und Einnehmer sollen sich gegenseitig controlliren, und diese Einrichtung ist von der Ver. Staaten-Regierung eben deshalb getroffen, um Betrügereien zu vermeiden. Wer einen andern Weg einschlägt, wird es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn er, statt das gewünschte Patent zu erhalten und taturch in den rechtlichen Besitz des Landes zu kommen, welches er kaufte, dasselbe verliert.

Wir kommen nun zu dem Vorkaufsrecht (pre-emption right). Es ist dies das Recht, sich auf öffentlichen Ländereien niederzulassen, ehe man sie kauft, mit dem Vorbehalt, sie behalten und kaufen zu dürfen, wenn sie später zum Verkauf gestellt werden. Dieses Recht können in Anspruch nehmen: 1) Bürger der Ver. Staaten oder Solche, welche in der gesetzlichen Form die Erklärung abgegeben haben, daß sie Bürger der Ver. Staaten werden wollen; 2) Familienhäupter, Wittwen oder

unverheirathete Männer, welche über einundzwanzig Jahre alt sind; Jeder aber, der diefes Recht in Anspruch nehmen will, muß sich auf dem Stück Land, welches er beansprucht, bereits wirklich niedergelassen und daselbst gebaut haben, doch darf Niemand mehr als eine viertel Section (160 Acker) in Anspruch nehmen. Bedingung ist dabei, daß das betreffende Stück Land noch von keinem Andern in gleicher Weise in Anspruch genommen sey, denn nur der Erste, der sich darauf ansiedelte, hat das Vorkaufsrecht. Und da dieses Gefeß den Zweck hat, den wirklichen. nd besonders den mittellofen Ansiedler zu begünstigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich eine eigene Heimstätte zu erwerben, so bestimmt dasselbe ferner, daß: 1) Niemand zwei oder mehre Male (auch nicht in verschiedenen Land-Districten) von dem preemption right Gebrauch machen darf; 2) daß Niemand, der 320 Acker Land in irgend einem Staat oder einem Territorium der Ver. Staaten befißt, zu den Wohlthaten dieses Gejeßes berechtigt ist; 3) daß Niemand, der Grundbesiß hatte und verkaufte oder sonst an Andere abtrat, das pre-emption right ausüben kann; und 4) daßz Vorkaufsrechte nicht abgetreten oder übertragen, sondern nur von Demjenigen, der den Antrag machte, ausgeübt werden können.

Dieser Antrag muß stets schriftlich gemacht und bei dem Landamt des Distrikts in dem das betreffende Stück Land liegt, resp. bei dem Registrator oder Einnehıner dieses Distrikts, eingereicht und eingetragen werden, worauf, nachdem später wenn das Stück Land zum Verkauf kommt und nachdem das Kaufgeld von dem Vorkäufer eingezahlt wurde, demselben der Besitztitel gegeben wird.

Der Antrag in dem das beanspruchte Land seiner Lage und seinen Grenzen nach genau beschrieben ist, muß sofort wie die erste Besißergreifung des Landes erfolgt ist, d. h. so wie die ersten Schritte für die Besiedlung durch Errichtung einer wenn auch noch so dürftigen Wohnung gethan sind, gemacht und durch eigene eidliche Aussage so wie durch rechtsgültige Zeugen beglaubigt werden, daß Der, welcher das Vorkaufsrecht ausüben will, in allen vorgenannten Beziehungen wirklich dazu berechtigt ist.

Wenn zwei oder mehre Personen das Vorkaufsrecht auf ein und dasselbe Stüc Land beanspruchen, so wird jedem derselben durch das Landamt Nachricht davon gegeben und es wird ein Termin anberaumt, in dem die Ansprüche der verschiedenen Partheien durch Zeugen zu erweisen sind, und bei dem jeder Parthei das Kreuzverhör der Zeugen des Gegners freisteht. Nur wer in solchen streitigen. Fällen nachweisen kann, daß er zuerst und vor seinem Mitbewerber oder vor seinen Mitbewerbern sich auf dem Lande wirklich niedergelassen, d. h. daselbst eine (wenn auch noch so dürftige) Wohnung errichtet, und wirklich und dauernd darin gewohnt hat, ist zum Vorkauf berechtigt. Stirbt ein solcher Ansiedler bevor das Land wirklich in seinem Besiß übergegangen ist, so haben seine Erben das Recht in feine Stelle zu treten.

Anleitung zur Berechnung

der Arbeit

von Maurern, Zimmerleuten und Hausschreinern, Schieferdeckern, Plästerern und Malern.

Maurerarbeit wird berechnet, indem man die Stärke der Mauer mit einer gewissen Anzahl von Backsteinen und jeden Backstein mit vier Zoll annimmt. Die Dimensionen eines Gebäudes erhält man, wenn man dasselbe halb von außen und halb von innen mißt, (welche beide Zahlen zusammen den Umfang der Mauer ergeben,) und diese Summe dann mit der Höhe multiplicirt, was die Zahl der verbrauchten Ziegel ergiebt. Schornsteine werden, weil die Arbeit schwieriger ist als bei einer glatten Mauer, meistens als voll gerechnet und nur die Strecke vom Heerd bis zum Mantel in Abzug gebracht; manchmal aber werden sie auch so berechnet, daß man den Theil der aus der Mauer hervorsteht, nach seiner Breite und Tiefe mißt, und diese beiden Zahlen wiederum mit der Höhe multiplicirt; in diesem Falle aber wird wegen des Bogens der zwischen der Decke und dem Fußboden liegt um den Kamin des nächsten Stockwerks zu tragen, für den leeren Raum vom Heerd bis zum Mantel kein Abzug gemacht. Schornsteine, die über's Dach hinausgehen, rechnet man wegen des Gerüstes und des Pußes, einen halben Backstein stärker als sie wirklich sind. Die Fenster- und Thürenöffnungen in den Mauern werden in Beziehung auf das Material abgerechnet, nicht aber in Beziehung auf die Arbeit, und wegen größerer Mühe, welche die Vorsprünge und Eden im Verhältniß zur glatten Mauer verursachen, werden sie in Beziehung auf die Arbeit ebenfalls mitgemessen. Für Verzierungen am Giebel, Zinnen u. dgl., wird eine besondere Vergütigung angenommen.

Die nachfolgende Tabelle dient dazu, um sofort die Zahl von Backsteinen zu ermitteln, welche in einer Mauer enthalten ist, deren Flächeninhalt man ermittelt hat, und ein Beispiel mag dies näher erläutern.

Beispiel. — Wieviel Backsteine gehören zu der Front-Mauer eines Hauses, welches 28 Fuß breit und bis zur Dachtraufe 37 Fuß hoch ist, wenn der erste Stock von 15 Fuß vier Backsteine oder 16 Zoll dick, der zweite Stock von 12 Fuß drei Backsteine oder 12 Zoll dick, der dritte Stock von 10 Fuß zwei Backsteine oder 8 Zoll dick, und der dreieckige Giebel 12 Fuß hoch und einen Backstein oder 4 Zoll bid ist? Antwort: 25,620.

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1680 Inhalt des ersten Stocks.

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168

Siebels.

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3416 Fuß Inhalt der ganzen Mauer.

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Zimmer und Hausschreiner-Arbeit. — Hiezu gehört alle Holzarbeit im Hause, Balkenlegen, Dielung, Scheidewände, Dach 2c. Alle größern und glatten Flächen werden gewöhnlich nach dem Fuß oder der Yard berechnet, aber verzierte Gesimse u. dgl. werden meistens nach dem laufenden Fuß berechnet; Einzelnes auch Stückweise.

Alles Gebälk und Alles was zum eigentlichen Geripp des Gebäudes gehört, wird nach dem Cubikinhalt gemessen, den man findet, wenn man die Länge mit der Breite multiplicirt und dann das Produkt mit der Tiefe. Ebenso wird auch alles Holzwerk zum Dach gemessen und dasjenige Kreuzholz xc., welches zu Scheide, wänden gebraucht wird.

Dielung wird nach dem

Fußz berechnet. Die Entfernungen werden von Mauer zu Mauer genommen, und mit 100 dividirt, wodurch man die Zahl der Squares (100□ Fuß) crhält; die Treppenöffnungen und die Leffnungen für Schornsteine werden in Abzug gebracht.

Beim Messen der Balken ist zu berücksichtigen, daß nur ein Maaß derselben. mit der Dielung gleich ist, denn das andere ist Ein und ein Drittel der Dicke der Mauer größer als das Zimmer, weil jedes Ende um zwei Drittel der Dicke der Mauer in diese eingelassen wird. Für Kamine ze. wird der durch dieselben verurfachten Mehrarbeit und Mehrverbrauch von Material wegen kein Abzug gemacht. Scheidewände werden von Mauer zu Mauer und vom Fußboden bis zur Decke, so weit sie reichen, gemessen, und für Thürenöffnungen wird der durch dieselben bedingten Mehrarbeit wegen kein Abzug gemacht.

Beim Messen von Schreinerarbeit muß die Schnur auf allen Theilen fest aufliegen.

Die Gerüste (Lehrgerüste) welche zur Aufmauerung von gewöhnlichen Tonnen-Gewölben errichtet werden, mißt man so, daß man eine Schnur anschlie, ßend über den Bogen zieht, was die Breite giebt, und dann die Länge des Gewölbes nimmt; bei gedrückten oder gebrochenen Bögen aber wird gewöhnlich doppeltes Maaß gerechnet.

Beim Messen des Daches wird die innere Länge des Hauses und zwei Drittel der Dicke des einen Giebels als die Länge angenommen; und um die Breite zu erhalten, mißt man vom First über die Dachtrause bis zum obern Ente der Maner und dublirt dies. Für die Oeffnungen für Schornsteine und Dachsenster wird der durch dieselben vermehrten Arbeit wegen, gewöhnlich kein Abzug gemadt. Um Treppen zu berechnen, nimmt man die Breite aller Stufen, indem man über dieselben eine Schnur von oben bis unten laufen läßt und multiplicirt dieses Maaß mit der Länge einer Stufe. Die Länge einer Stufe ist das Maaß derfelben von der Mauer bis zur innern Seite; und unter der Breite versteht man die beiden äußern Flächen einer Stufe, welche den Auftritt bilden.

Treppengeländer werden gewöhnlich so berechnet, daß man die Länge der Lehne, die Länge des untern Pfostens und die Länge des längsten Geländerstabes, jedes

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