Слике страница
PDF
ePub

des Holz aus dem Wald für unsre Burge oder zu unserem sonstigen Gebrauche nehmen, wenn nicht mit dem Willen des Eigenthümers jenes Waldes.

Wir werden die Ländereien derjenigen, welche eines Lehnsvergehens überführt worden sind, nur ein Jahr oder einen Tag im Besitz behalten, und dann sollen diese Ländereien den Lehnsherren zurückgegeben werden.

Alle Fischwehren sollen übrigens gänzlich aus der Themse, dem Medway und durch ganz England fortgeschafft werden und nur an der Meeresküste erhalten bleiben.

Es soll fernerhin (kein königliches Ausschreiben, welches Praecipe genannnt wird, für irgend Jemand über ein Lehn erlassen werden, durch welches ein freier Mann seinen Hof verlieren könnte.

Es soll nur ein Maass für Wein durch unser ganzes Reich stattfinden, und ein Maas für Bier, und ein Maas für Getreide, nämlich der Quarter von London: und eine Breite soll für die gefärbten Tuche, für die Russetti und Halbergetti stattfinden, nämlich zwei Ellen innerhalb der äusseren Ränder. Dasselbe Verhältniss, wie bei den Maassen, soll auch bei den Gewichten stattfinden.

Ferner soll kein Geld gegeben oder angenommen werden für ein Mandat zur Untersuchung wegen Beschädigung am Leben oder an den Gliedern, sondern dieselbe soll unentgeltlich zugestanden und nicht verweigert werden.

Wenn Jemand von uns ein Stück Land zur Erbpacht oder mit Frohndiensten und Burgdiensten behaftet als Lehn besitzt, und zugleich von einem Anderen ein Stück Land mit der Verpflichtung zum Kriegsdienst als Lehn hält, so werden wir nicht die Obhut über den minderjährigen Erben verlangen, noch über sein Lehnsland, welches zu Lehn bei einem anderen geht, unter dem Vorwand jenes Erbpachts- oder Frohndienstsoder Burgdiensts-Lehn und wir werden nur die Obhut über jenes Erbpachtsoder Frohndiensts- oder Burgdiensts - Lehn in Anspruch nehmen, wenn dieselben selbst zum Kriegsdienste verpflichtet sind. Wir werden überhaupt nicht die vormundschaftliche Obhut über einen minderjährigen Erben oder sein Lehnsland, welches er von einem Andern mit der Verpflichtung zum Kriegsdienste erhalten, in Anspruch nehmen, unter dem Vorwande irgend einer geringen Lehnsdienstverpflichtung, zu welcher er gegen uns verbunden ist, uns Dol che, Pfeile oder ähnliche Dinge herzugeben.

Kein Baillif soll ferner Jemand vor Gericht führen auf seine einfache Anklage, ohne dass dazu treue Zeugen mit vorgeführt sind.

Kein freier Mann soll ergriffen oder ins Gefängniss gesteckt oder aus seinem Besitzthum vertrieben, oder ausserhalb des Gesetzes erklärt, oder verbannt oder auf irgend eine Weise beschädigt werden, noch werden wir gegen

zeichnet ein Afterlehn, mit dem gewöhnliche Frohndienste verbunden sind, wie sie bei den Landbesitzern der niederen Classe üblich waren.

+ Serjanteria, in Frankreich und England allgemein eingeführt (Serjeanterie, Sergeantry), wurde in eine grosse und kleine getheilt. Die grosse, Great-Sergeantry, bestand in ehrenvollen Diensten der grösseren Lehnsträger gegen den König, ihm das Panier, Schwert vortragen oder irgend welche persönliche Dienste leisten zu dürfen: die kleine, Petit-Sergeantry, bestand in der Abgabe von Waffen geringerer Art, Sporen und Hülfsdiensten aller Art von minderem Werthe, wenn der König durch sein Land zog.

+ Utlaghare, noch heute als to outlaw in der Englischen Rechtssprache gültig, ausserhalb des Gesetzes für vogelfrei erklären. Lagh=lex = law; ut ist aber das Germanische aus, out.

super eum mittemus, nisi per legale judicium parium suorum vel per legem terre. 40

Nulli vendemus, nulli negabimus, aut differemus Rectum aut Justitiam. Omnes mercatores habeant salvum et securum exire ab Anglia et venire in Angliam, morari et ire per Angliam tam per terram quam per aquam, ad emendum et vendendum sine omnibus malis toltis*) per antiquas et rectas consuetudines, praeterquam in tempore guerre et si sint de terra contra nos guerrina**), et si tales inveniantur in terra nostra in principio guerre, attachientur sine dampno corporum et rerum, donec sciatur a nobis vel capitali Justiciario nostro, quomodo mercatores terre nostre tractentur, qui tunc invenientur in terra contra nos guerrina, et si nostri salvi sint ibì, alii salvi sint in terra nostra. Liceat unicuique decetero exire de regno nostro et redire salvo et secure per terram et per aquam salva fide nostra, nisi tempore guerre per aliquod breve tempus propter communem utilitatem regni, exceptis imprisonatis et utlaghatis secundum legem regni, et gente de terra contra nos guerrina, et mercatoribus de quibus fiat sicut predictum est.

Si quis tenuerit de aliqua escaeta***) sicut de honore Wallingefordie Nottingehamie, Bolonie, Lancastrie, vel de aliis escaetis, que sunt in manu nostra, et sunt baronie, et obierit; heres ejus non det aliud relevium nec faciat aliud nobis servitium, quam faceret baroni, si baronia illa esset in manu baronis, et nos eodem modo eam tenebimus, quo baro eam tenuit.

Homines qui manent extra forestam non venant decetero coram Justiciariis nostris de foresta per communes summonitiones, nisi sint in placito vel plegii alicujus vel aliquorum qui attachiati sint pro foresta.

Nos non faciemus Justiciarios, Constabularios, Vicecomites, vel Ballivos nisi de talibus, qui sciant legem regni et eam bene velint observare.

Omnes barones qui fundaverint Abbatias, unde habent cartas Regum Anglie vel antiquam tenuram +), habeant earum custodiam cum vacaverint, sicut habere debent.

Omnes foreste que afforestate sunt tempore nostro, statim deafforestentur, et ita fiat de Ripariis, que per nos tempore nostro posite sunt in defenso.

Omnes male consuetudines de forestis et Warrennist†) et de forestariis et

* Tolta von tollere, im Französischen wie im Englischen tolt, toult, bedeutet einen Gerichtsbefehl (writ), durch welchen ein Gegenstand an einen höheren Gerichtshof verwiesen, oder irgend eine gegen das gewöhnliche Verfahren lautende Anordnung getroffen wird.

**) Guerrinus, Adjectiv von guerra ➡ guerre, war, Krieg.

***) Escaeta, Esheat (von échoir, cado) bezeichnet sowohl den Heimfall selbst, wie das einzelne an den Lehnsherrn heimgefallene Gut.

+ Tenura von teneo, noch heute im Englischen tenure, bedeutet jede Art des Lehnbesitzes und der Lehnsberechtigung, indem zur Unterscheidung der verschiedenen Classen noch die besonderen Ausdrücke hinzugefügt werden: Tenure in capite, ein vom Könige unmittelbar empfangenes Lehn; Base-tenure das niedere Lehn, Afterlehn u. s. w.

+ Warennae, von War, Wehre abgeleitet, bezeichnet jede Art des Geheges für das gewöhnliche Jagd-Wild, namentlich aber für Hasen und Ka

ihn einschreiten noch uns seiner bemächtigen, ausser nach dem gesetzmässigen Urtheilsspruche seiner Standesgenossen oder nach dem Gesetze des Landes.

Wir werden Niemand das Recht und die Gerechtigkeit verkaufen, noch

sie demselben verwehren oder verzögern.

Alle Kaufleute sollen frei und sicher aus England ausgehen und nach England kommen können, sich daselbst aufhalten und durch ganz England durchreisen, sowohl zu Lande als zu Wasser, um zu kaufen und zu verkaufen ohne alle verhindernde Beschränkungen, nach dem alten und gerechten Herkommen, ausser zur Zeit des Krieges, oder wenn die Handelsleute aus einem mit uns im Kriege stehenden Lande sein sollten. Und wenn solche Leute in unserem Lande zu Anfang des Krieges gefunden werden, so sollen sie ohne Beschädigung ihres Körpers und ihrer Handelssachen für so lange verhaftet werden, bis dass wir oder unser Oberrichter erfahren, auf welche Weise die Kaufleute unseres Landes behandelt worden, welche damals in dem mit uns im Kriege stehenden Lande gefunden sein sollten, und wenn die Unsrigen daselbst unangefochten sein sollten, so sollen auch die anderen in unserem Lande unangefochten bleiben.

Ferner soll es einem Jeden frei stehen, frei und sicher aus unserem Reiche auszuwandern und zurückzukehren, zu Lande und zu Wasser, unter vorausgesetzter Wahrung der uns schuldigen Lehnstreue, ausser zur Zeit des Krieges für einen kurzen Zeitraum wegen der allgemeinen Wohlfahrt des Reichs. Davon sind aber diejenigen ausgenommen, welche nach den Gesetzen des Reichs zu gefänglicher Haft verurtheilt oder ausserhalb des Gesetzes erklärt, oder aus einem mit uns im Kriege stehenden Lande sind und zu den obengenannten Kaufleuten gehören, mit denen geschehen soll, wie vorher festgesetzt ist.

Wenn Jemand aus irgend einem heimgefallenen Lehne wieder ein Lehn erhalten hat, wie aus den Lehen Wallingford, Nottingham, Boulogne, Lancaster oder aus anderen heimgefallenen Lehen, welche in unsrer Hand sind und zu den Baronen-Lehen gehören, und wenn derselbe verstorben ist, so soll sein Erbe keine andere Lehnsgebühr zahlen und uns keinen anderen Lehnsdienst leisten, als er dem Baron geleistet hätte, wenn jenes Baronen-Lehn noch in den Händen des Barons wäre, und wir werden diese Lehnsländerei nur zu denselben Verpflichtungen anhalten, zu welchen früher der Baron sie angehalten hat.

Diejenigen Leute, welche ihre Wohnungen ausserhalb der Forsten haben, sollen fernerhin nicht vor unseren Forstrichtern auf die allgemeinen Vorladungen vor Gericht erscheinen, wenn sie nicht vor diesem Gerichte selbst betheiligt sind, oder als Bürgen einer oder einiger Personen auftreten, die für Waldfrevel gerichtlich angegriffen sind.

Wir werden zu Richtern, Constablern, Sheriffen oder Baillifen nur solche Männer machen, welche die Gesetze des Königreichs verstehen und dieselben gut beobachten wollen.

Alle Barone, welche Abteien gegründet haben und dafür Urkunden der Englischen Könige oder ein altes Lehnsrecht besitzen, sollen die Obhut derselben haben, wenn sie erledigt sind, sowie sie dieselbe zu haben berechtigt sind.

Alle Wälder, welche zu unsrer Zeit zum Forstzwang hinübergeführt sind, sollen sogleich wieder die Forstberechtigung verlieren: und so soll es auch mit den Flussübergängen gehalten werden, welche durch uns in unsrer Zeit nach verbotenen Orten verlegt sind.

Alle schlechte Satzungen über die Forsten und Gehege, sowie über die

Warrennariis, Vicecomitibus, et eorum ministris, Ripariis, et earum custodibus statim inquirantur in quolibet comitatu per duodecim milites juratos de eodem comitatu, qui debent eligi per probos homines ejusdem comitatus, et infra quadraginta dies post inquisitionem factam penitus, ita quod nunquam revocentur deleantur per eosdem; Ita quod nos hoc prius sciamus vel Justiciarius noster, si in Anglia non fuerimus.

Omnes obsides et cartas statim reddemus, que liberate fuerunt nobis ab Anglicis in securitatem pacis vel fidelis servitii.

Nos amovebimus penitus de balliis*) parentes Gerardi de Atyes, quod decetero nullam habeant balliviam in Anglia, Engelum de Cygoyne, Andream, Petrum et Gyonem de Cancellis, Gyonem de Cygoyne, Galfridum de Martiny et fratres ejus, Philippum Marcum et fratres ejus et Galfridum nepotem ejus et totam sequelam eorundum, et statim post pacis reformationem amovebimus de regno omnes alienigenas milites, Balistarios, servientes stipendiarios, qui venerint cum equis et armis ad nocumentum regni.

Si quis fuerit dissaisitus vel elongatus per nos sine legali judicio parium suorum de terris, castellis, libertatibus vel jure suo, statim ea ei restituemus et si contentio super hoc orta fuerit, tunc inde fiat per Judicium viginti quinque baronum de quibus fit mentio inferius in securitate pacis.

De omnibus autem illis de quibus aliquis dissaisitus fuerit vel elongatus sine legali judicio parium suorum per Henricum regem patrem nostrum vel per Ricardum regem fratrem nostrum, que in manu nostra habemus, vel que alii tenent, que nos oporteat warantizare, respectum habebimus usque ad communem terminum cruce signatorum**), exceptis illis de quibus placitum motum fuit vel inquisitio facta per preceptum nostrum ante susceptionem crucis nostre. Cum autem redierimus de peregrinatione nostra vel si forte remanserimus a peregrinatione nostra, statim inde plenam justitiam exhibebimus.

Eundem autem respectum habebimus et eodem modo de justitia exhibenda de forestis deafforestandis vel remansuris forestis, quas Henricus pater noster vel Ricardus frater noster afforestaverint, et de custodiis terrarum, que sunt de alieno feodo, cujusmodi custodias hucusque habuimus occasione feodi, quod aliquis de nobis tenuit per servitium militare. Et de Abbatiis que fundate fuerint in feodo alterius quam nostro in quibus dominus feodi dixerit se jus habere. Et cum redierimus vel si remanserimus a peregrinatione nostra, super hiis conquerentibus plenam justitiam statim exhibebimus.

ninchen. Dies Wort wird aber auch für Parke mit Flügel- Wildprett und selbst für Fischbehälter gebraucht.

*) Ballia ist sowohl das Amt eines Ballivus als der Bezirk desselben. Aber die Bedeutsamkeit der amtlichen Gewalt eines Ballivus war sehr verschieden, je nachdem der Geschäftskreis, für welchen er wirken sollte, ein sehr ausgedehnter oder beschränkter war. Ausserdem hiessen auch balliae die zu einem höheren Ordensamte in den beiden Ritterorden der Templerund Johanniter-Ritter zusammen gehörenden Besitzungen.

**) König Johann hatte noch während des Bürgerkrieges bei den Verhandlungen über die Aussöhnung mit dem Papste und dem Clerus durch ein Gelübde sich zu einem Kreuzzuge verpflichtet, den er selbst aber verzögerte und später auszuführen durch seinen Tod (1216) verhindert wurde.

Forstmeister und Hegemeister, Sheriffe und deren Unterbeamten, über die Flussübergänge und deren Wächter sollen sogleich in jeder Grafschaft untersucht werden durch zwölf geschworne Ritter aus derselben Grafschaft, welche durch rechtliche Männer dieser Grafschaft gewählt werden sollen, und innerhalb vierzig Tagen nach vollständig gemachter Untersuchung sollen sie durch dieselben aufgehoben werden, so dass sie niemals zurückgerufen werden sollen, jedoch mit vorhergegangener Anzeige bei uns oder bei unserm Oberrichter, wenn wir selbst nicht in England sein sollten.

Alle Geissel und Urkunden werden wir sogleich wieder zurückstellen, welche uns anvertraut sind von den Englischen zur Sicherheit des Friedens oder des treuen Dienstes.

Wir werden gänzlich aus den Aemtern entfernen die Verwandten des Gerard von Atyes, so dass sie fernerhin kein Amt mehr in England haben sollen, den Engelus von Cygoyne, den Andreas, Peter und Gyon von Cancelli, den Gyon von Cygoyne, den Galfried von Martiny und seine Brüder, den Philipp Marcus und seine Brüder, und Galfried seinen Enkel und ihren ganzen Anhang: und sogleich werden wir nach der Wiederherstellung des Friedens alle fremden Ritter, Wurfschützen und dienende Söldner, welche mit Pferden und Waffen zum Schaden des Reichs gekommen sind, aus unsrem Königreiche entfernen.

Wenn Jemand durch uns aus dem Besitzthum vertrieben oder entfernt sein sollte, ohne dass ein gesetzlicher Urtheilsspruch seiner Standesgenossen über seine Ländereien, Castelle, Freiheiten und sein Recht gefällt ist, so werden wir ihm dieselben sogleich wieder zurückstellen, und wenn darüber ein Streit entstehen sollte, so soll darüber durch ein Gericht von fünf und zwanzig Baronen entschieden werden, von welchen unten bei der Sicherstellung des Friedens die Rede sein wird.

Aber in Betreff aller derjenigen Fälle, in welchen Jemand durch König Heinrich unseren Vater oder durch König Richard unseren Bruder aus seinem Besitzthum vertrieben oder entfernt sein sollte, ohne den gesetzlichen Urtheilsspruch seiner Standesgenossen, und wenn wir diese Besitzungen in unsrer Hand haben, oder wenn andere sie haben und wir für dieselben Gewährleistung geben müssen, werden wir Aufschub haben bis zur allgemeinen Rückkehr der Kreuzfahrer, jedoch mit Ausnahme derjenigen, über welche schon nach unsrer Anordnung vor der Unternehmung unsres Kreuzzuges ein Gericht gehalten oder eine Untersuchung angestellt ist. Wenn wir aber von unsrer Wallfahrt zurückgekehrt oder wenn wir etwa von derselben zurückgeblieben sein sollten, werden wir denselben sogleich Gerechtigkeit erfüllen.

Aber denselben Aufschub werden wir auch haben und auf dieselbe Weise Gerechtigkeit erfüllen in Betreff sowohl der Forsten, welche unser Vater Heinrich oder unser Bruder Richard als Forste eingehegt haben, und welche aufgehoben werden oder als solche verbleiben sollen, als auch in Betreff der Obhut derjenigen Ländereien, welche zu einem fremden Lehne gehören, und deren Obhut wir bis jetzt gehabt haben, auf Veranlassung eines Lehns, welches Jemand von uns als Lehn mit der Verpflichtung zum Kriegsdienste erhalten hätte. Eben so in Betreff der Abteien, welche auf dem Lehne eines Anderen und nicht auf unserem gegründet sind, und für welche der Herr dieses Lehns behauptet das Recht der Obhut über dieselben zu haben: und wenn wir zurückgekehrt oder von unserer Wallfahrt zurückgeblieben sein sollten, werden wir den darüber sich Beklagenden sogleich volle Gerechtigkeit gewähren.

« ПретходнаНастави »