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gleichen Zeitraum, sollte man dieselben beizubehalten für geeignet erachten, zur gegenseitigen Schätzung zieht. Und dass das Parlament des vereinigten. Königreichs in der Folge auf gleiche Weise verfahren soll, die genannten Vorschläge nach denselben Regeln zu revidiren und fest zu stellen, in Zeiträumen die höchstens 20 Jahre und mindestens 7 Jahre von einander entfernt liegen, so dass mindestens vor Ablauf von 20 Jahren, aber immer nach dem 1. Jan. 1812 das vereinigte Parlament zu erklären hat, dass die allgemeinen Ausgaben des Reichs ohne Unterschied durch gleichmässige Steuern aufgebracht werden sollen, die auf Gegenstände derselben Gattung in den beiden Ländern zu legen sind: dass um diesen Ausgaben zu genügen, die Einkünfte von Irland in Zukunft einen consolidirten Fond bilden werden, für welchen sogleich die ebenmässigen Auflagen zum Vortheile der tilgbaren öffentlichen Schuld haften werden, und dass der Ueberrest davon verwandt werden soll, um den Theil der allgemeinen Ausgaben für beide Länder zu befriedigen, für welchen Irland auch verpflichtet sein wird. Dass diese Steuern in den beiden Ländern vermittelst Auflagen erhoben werden sollen, welche das Parlament des vereinigten Königreichs festzusetzen für geeignet erachten wird; dass der Ueberschuss der Einkünfte von Irland an dem Ende jedes Jahres, die Zinsen, die Tilgung der öffentlichen Schuld und die dazu gehörige Verhältnisssumme von den Steuern, endlich die besonderen Abgaben, welche für Irland zu leisten sind, durch das Parlament nach dem eigenthümlichen Herkommen in Irland zur Verwendung bestimmt werden sollen. Dass alles Geld, welches in der Folge auf dem Wege einer Anleihe während des Friedens und während des Krieges für den Dienst des vereinigten Königreichs aufgebracht werden soll, als eine zur öffentlichen Schuld hinzugefügte Vermehrung betrachtet werden, und die dafür durch beide Länder aufzubringenden Abgaben in dem Verhältnisse ihrer gegenseitigen Beisteuern bestimmt werden sollen. Und dass wenn dereinst in Zukunft die besonderen Schulden eines jeden Königreichs bezahlt, oder der Werthbetrag dieser beiderseitigen Schulden in demselben Verhältnisse als ihre Beisteuer sich befinden, oder dass mindestens der Mehrbetrag nicht grösser als ein Procent sein sollte, und wenn das vereinigte Parlament für gut halten sollte, dass die beiden Länder für die Zukunft ihre Steuern ohne Unterschied durch gleichmässig festgesetzte Abgaben von den Gegenständen derselben Gattung aufzubringen haben, so soll von diesem Zeitpunkte ab es nicht weiter nothwendig sein, die Besteuerung des einen oder des anderen Landes nach einem specificirten Maassstabe oder nach den oben angeführten Vorschriften zu regeln.

Artikel VIII.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden, dass alle Gesetze, die zur Zeit der Union in Kraft stehen und alle Gerichtshöfe der weltlichen und geistlichen Gerichtsbarkeit in der Gestalt verbleiben, in welcher sie sich gegenwärtig befinden, und allein den Veränderungen oder Anordnungen unterwor fen sind, welche das Parlament des vereinigten Königreichs von Zeit zu Zeit zu machen für nöthig erachten wird.

In dem letzten Jahrzehend der Regierungsperiode Georgs III., oder vielmehr in den ersten Jahren der Verwaltung des Prinz-Regenten Georg, erforderten die immer mehr im Parlamente sich kundgebenden Grundsätze der religiösen Toleranz, dass durch einzelne Parlamentsacte die noch für die nicht-katholischen Christen bestehen

den Schranken aufgehoben wurden. So erhielt im J. 1812 eine Acte*) die königliche Genehmigung,,,um gewisse Acte aufzuheben und andere Acte zu verbessern in Bezug auf den Gottesdienst und religiöse Versammlungen und die in denselben lehrenden oder predigenden Personen". Durch diese Acte wurden die früheren Parlamentsacte gegen die Nonconformisten aus dem 14., 17. und 22. Regierungsjahre des Königs Carl II. zurückgenommen. Alle Conventikel und religiöse Versammlungen von Protestanten (d. h. solche in denen über 20 Personen ausser den Hausgenossen desjenigen, der die Versammlungen hält) werden durch das Gesetz geschützt, wenn die religiösen Versammlungen dem betreffenden Bischofe oder Archidiaconus des Sprengels oder den Friedensrichtern in ordentlicher Weise angezeigt, und darüber von diesen ein Certificat ausgestellt wird, die religiösen Versammlungen selbst aber nicht bei verschlossenen Thüren gehalten werden. Die dazu gehörenden Personen haben dieselben Eide zu leisten, die in der oben angeführten Parlamentsacte aus dem 19. Regierungsjahre Georg's III. für die Dissenters festgestellt sind, und werden dann zu denselben Berechtigungen zugelassen, wie jene. Im darauf folgenden Jahre (1813) wurden auch die Parlamentsacte gegen die Unitarier aus dem ersten und zehnten Regierungsjahre des Königs Wilhelm III. für England und aus den beiden ersten Parlamentsversammlungen der Könige Carl II. und Wilhelm III. für Schottland ausdrücklich durch die „,Unitarian Relief Act"**) aufgehoben.

So war der Boden vorbereitet, auf welchem unter der Regierung Georg's IV. (29. Jan. 1820+26. Jun. 1830) der entscheidende Kampf über die Emancipation der Römischen Katholiken und ihre Gleichstellung in den bürgerlichen Rechten durchgeführt werden sollte. Nachdem die früheren Versuche, theilweise die Katholiken zu grösserer Berechtigung in ihrer politischen Stellung, wie z. B. durch die Aufnahme der Katholischen Peers in das Oberhaus, gelangen zu lassen***), gescheitert waren, eine Majorität im Unterhause aber sich bereits für diese Angelegenheit gebildet hatte, wurde auch der Widerstand des Oberhauses schwächer. Die innere Gährung Irlands, durch den Katholischen Verein geleitet, nahm einen so drohenden Charakter an, dass selbst Wellington, damals das leitende Organ der Tories, verzweifelte, den Bürgerkrieg ohne Gleichstellung der Katholiken in den politischen Rechten länger auf

*) Abgedruckt als „Toleration Amendment Act“, 52 Georg III. Chapt. CLV. in Taylor the B. of R. pg. 252–58.

**) Abgedruckt bei Taylor the B. of R. p. 251–52. „Acte zur Befreiung der Personen, welche die Lehre von der heiligen Dreieinigkeit bestreiten, von gewissen Strafbestimmungen".

***) Vgl. mein Handbuch der Staatskunde, Thl. II. S. 391–92.

halten zu können. Es erschien daher zweckmässiger, wenn die Regierung selbst, die es bis dahin streng vermieden hatte, als solche sich bei der Katholiken-Frage zu betheiligen, die Initiative ergriffe, um mindestens die Leitung der so bedeutsamen Umgestaltung der inneren Politik in den Händen zu behalten. Als daher der Herzog Wellington am 28. Jan. 1828 als Premierminister an die Spitze der Staatsverwaltung trat, gab er die offene Erklärung ab, dass die Regierung bei den immer mehr gesteigerten Unruhen in Irland nachgeben wolle, um einer grösseren Gefahr vorzubeugen. Man hoffte noch mit der Aufhebung der Test acte vom J. 1673 durchzukommen. Lord John Russell's Bill zu ihrer Aufhebung ging im Februar 1828 mit entschiedener Majorität im Unterhause durch, und erhielt nach Wellington's veränderter Stellung in dieser Angelegenheit auch die Majorität im Oberhause, worauf die königliche Genehmigung am 28. April 1828 erfolgte *), welche Acte gemeinhin als „Sacramental Test Repeal" bezeichnet wird. Man vermeinte damit für eine Zeit lang völlige Beruhigung gegeben zu haben; aber noch in derselben Parlamentsversammlung erneuerten sich die Anträge über die gänzliche Emancipation der Katholiken. Burdett's Bill vom 8. Mai 1828 über die völlige Gleichstellung der Katholiken, auch für die Rechte in Bezug auf das Kirchenwesen und den allgemeinen Zutritt zum Parlamente, ging im Unterhause schon mit einer Majorität von 6 Stimmen durch, wurde jedoch im Oberhause am 10. Jun. 1828 mit einer Majorität von 44 Stimmen verworfen.

Aber die Unzufriedenheit darüber stieg in Irland sofort auf den höchsten Punkt, Wellington überzeugte sich von der Bedeutsamkeit der Gefahr, die für den gesammten Staat aus diesem inneren Zwiste hervor zu gehen drohte, und deshalb benutzte er seinen Einfluss auf König Georg IV., um auch noch weiter der Regierung selbst die Initiative in dieser bedeutsamen Angelegenheit übernehmen zu lassen. Robert Peel, damals Minister - Staatssecretär für die inneren Angelegenheiten, stimmte ihm hierin völlig bei und brachte selbst im Februar 1829 die Emancipations - Bill in das Haus der Gemeinen. Jetzt war die glückliche Durchführung dieser Bill in beiden Häusern gesichert, da das Tory-Ministerium und seine Anhänger mit den früheren Gegnern auf Seiten der Opposition in den Hauptpunkten dieser Angelegenheit übereinstimmten, und die entschieden beharrlichen Feinde der Emancipation sich theils des Mitstimmens enthielten, theils an den entscheidenden Tagen in den Debatten über

*) Die Acte ist abgedruckt bei Taylor the B. of R. p. 264–268. „Acte zur Zurücknahme einzelner Acte, welche die Nothwendigkeit das Sacrament des Abendmahls zu empfangen als eine Qualification für bestimmte Aemter und Staatsverrichtungen festsetzen“.

diese Bill gar nicht im Parlamente erschienen. Auf solche Weise wurde die Bill mit wenigen Abänderungen von beiden Häusern und dem Könige genehmigt und bereits im April 1829 als Parlamentsacte Roman Catholic Relief Act in die Reihe der Staatsgrundgesetze eingeführt.

XV. An Act for the Relief of His Majesty's Roman Catholic Subjects *).

A. 1829.

Acts relating to Declarations against Transsubstantiation Repealed.

1. Whereas by various Acts of Parliament certain Restraints and Disabilites are imposed on the Roman Catholic subjects of His Majesty, to which other subjects of His Majesty are not liable: And whereas is it expedient, that such restraints and disabilities shall be from henceforth discontinued: And whereas by various Acts certain Oaths and certain Declarations, commonly called the Declaration against Transsubstantiation, and the Declaration against Transsubstantiation and the Invocation of Saints and the Sacrifice of the Mass, as practised in the Church of Rome, are or may be required to be taken, made and subscribed by the subjects of His Majesty, as qualifications for sitting and voting in Parliament, and for the enjoyment of certain offices, franchises and civil rights: Be it enacted by the Kings most Excellent Majesty, by and with the advice and consent of the Lords Spiritual and Temporal and Commons, in this present Parliament assembled, and by the Autority of the same, that from and after the commencement of this Act, all such parts of the said Acts, as require the said Declarations, or either of them, to be made or subscribed by any of His Majesty's Subjects as a qualification for sitting and voting in Parliament, or for the exercise or enjoyment of any office, franchise, or civil right, be and the same are (save as hereinafter provided and excepted) hereby Repealed.

Roman Catholics may sit and vote in Parliament, upon taking Oath.

2. And be it Enacted, that from and after the commencement of this Act, it shall be lawful for any person professing the Roman Catholic religion, being a Peer, or who shall after the commencement of this Act be returned as a Member of the House of Commons, to sit and vote in either House of Parliament respectively, being in all other respects duly qualified to sit and vote therein, upon taking and subscribing the following Oath, instead of the Oaths of Allegiance, Abjuration and Supremacy.

Oath.

„I A. B. do sincerely promise and swear, that I will be faithful and bear true allegiance to His Majesty King George the Fourth, and will defend him to the utmost of my power against all conspiracies and attempts whatever, which shall be made against his person, crown or dignity; and I will do my utmost endeavour to disclose and make known to His Majesty,

*) Die darüber eingebrachte Bill wurde auf Befehl des Unterhauses am 10. März 1829 (Georg IV. 10) gedruckt, zum zweiten Male amendirt von dem Comité, gedruckt am 24. März; sie erhielt, nachdem sie durch beide Häuser gegangen war, die königliche Genehmigung am 13. April 1829. Ge

XV. Acte für die freiere Stellung der Römisch-Katholischen Unterthanen Seiner

Majestät.

Aus d. J. 1829.

Die Acte in Betreff der Erklärung gegen die Transsubstantiation aufgehoben. 1. Da durch verschiedene Parlamentsacte gewisse Beschränkungen und Nichtbefähigungen den Römisch-Katholischen Unterthanen Seiner Majestät auferlegt sind, zu welchen andere Unterthanen Seiner Majestät nicht verpflichtet sind: und da es für angemessen erachtet ist, dass solche Beschränkungen und Nichtbefähigungen für die Zukunft eingestellt werden sollen: und da durch verschiedene Acte bestimmte Eide und bestimmte Erklärungen, gemeinhin genannt die Erklärung gegen die Transsubstantiation und die Erklärung gegen die Transsubstantiation und die Anrufung der Heiligen und das Messopfer, wie sie in der Römischen Kirche stattfinden, erfordert sind oder erfordert werden können, um sie von den Unterthanen Seiner Majestät leisten und unterschreiben zu lassen, als die Befähigung für den Sitz und die Stimme im Parlament und für die Zulassung zu bestimmten Aemtern, Freiheiten und bürgerlichen Rechten: so wird festgesetzt von des Königs durchlauchtigster Majestät, nach und mit der Genehmigung und Zustimmung der in dem gegenwärtigen Parlamente versammelten geistlichen und weltlichen Lords wie der Gemeinen, und durch die Auctorität derselben, dass von und nach der Einführung dieser Acte alle solche Bestimmungen der vorgenannten Acten, welche die besagten Erklärungen oder eine derselben erfordern, um sie von einem der Unterthanen Seiner Majestät leisten und unterschreiben zu lassen, als eine Befähigung für den Sitz und die Stimme im Parlamente, oder für die Ausübung oder Zulassung zu einem Amte, einer Freiheit oder eines bürgerlichen Rechtes, hiedurch aufgehoben werden und sind, mit Ausnahme desjenigen, welches hierin später festgesetzt und ausgeschlossen ist.

Römische Katholiken können im Parlament sitzen und mitstimmen nach Ableistung des Eides. 2. Und es wird festgesetzt, dass von und nach der Einführung dieser Acte es gesetzlich erlaubt sein soll für einen jeden Bekenner der RömischKatholischen Religion, wenn er ein Peer ist, oder wenn er nach der Einführung dieser Acte als ein Mitglied des Hauses der Gemeinen ernannt wird, Sitz und Stimme in einem der beiden Häuser nach seinem Stande zu haben, indem er in allen anderen Beziehungen ordnungsmässig befähigt ist, daselbst seinen Sitz einzunehmen und mitzustimmen, nachdem er den folgenden Eid in Stelle der früheren Eide der Unterthanentreue, der Abschwörung und des Supremats, geleistet und unterschrieben hat.

Eid.

Ich N. N. bekenne aufrichtig und schwöre, dass ich getreu sein will und unverbrüchlichen Unterthanengehorsam Seiner Majestät dem Könige Georg IV. leisten, und ihn mit allem meinem Vermögen gegen alle Verschwörungen und Angriffe vertheidigen will, welche auch immer gegen seine Person, Krone oder Würde gemacht werden sollten. Und ich will mich soviel ich nur vermag mich bemühen, Seiner Majestät, Ihren Erben und Nachfolgern,

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druckt im 2. Bde. der Bills in der Parlaments-Session vom 5. Febr. 24. Jun. 1829, als Georg IV. 10. Ch. 7. Abgekürzt ist sie gedruckt in Taylor the 13

B. of R. pg. 269-78.

Schubert, Verfassungs-Urkunden.

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